Tipps zur Kündigung: Gebäudeversicherung kündigen und wechseln

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Sie sind unzufrieden mit Ihrer Geschäfts- oder Wohngebäudeversicherung? Kündigung und Wechsel der Gebäudeversicherung erfordern mehr als nur ein Kündigungsschreiben und eine Unterschrift. Was das ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Den Ratgeber können Sie hier herunterladen:
Tipps zur Kündigung der Gebäudeversicherung.pdf

Lesen Sie hier mehr über folgende Themen:

Vor der Kündigung
Ordentliche Kündigung
Kündigung nach Beitragserhöhung
Kündigung bei Eigentümer-Wechsel
Kündigung nach Schaden
Kündigungsschreiben
Das muss man wissen


Vor der Kündigung
Es gibt unterschiedliche Gründe für die Kündigung der Gebäudeversicherung. Sofern der Grund für die Kündigung nicht im Verkauf der Immobilie besteht, sondern eine Weiternutzung vorgesehen ist, sollte man sich vor der Kündigung bereits nach einer neuen Versicherung umsehen. Die günstigste Gebäudeversicherung findet man über einen Versicherungsvergleichsrechner. Hier gibt man die Daten des Objekts sowie die eigenen Anforderungen zum Versicherungsschutz an und kann völlig kostenlos und anonym online durchrechnen lassen, welche Versicherungen zu welchem Beitrag infrage kommen. Wer mag, kann auch gleich online einen Antrag bei der Versicherung seiner Wahl ausfüllen.


Ordentliche Kündigung
Die sogenannte ordentliche Kündigung ist der Normalfall. Jede Gebäudeversicherung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden, weshalb man auch von der „Kündigung zum Ablauf“ spricht. Ein weiterer Begriff hierfür ist die „Kündigung zur Hauptfälligkeit“. Wann ein Versicherungsjahr beginnt bzw. abläuft, geht aus dem Versicherungsschein hervor. Hier ist ein Datum vermerkt, welches den Anfang des Versicherungsschutzes und damit auch des Versicherungsjahres markiert. 3 Monate vor diesem Termin muss die Kündigung also erfolgt sein, um fristgerecht zu sein. Andernfalls hat die Kündigung keinen Erfolg und die Versicherung läuft ein weiteres Jahr.
Achtung: Bei neu abgeschlossenen Verträgen, bei denen man sich für 3 oder 5 Jahre an die Gesellschaft bindet, ist die reguläre Kündigung in dieser Zeit nicht möglich. Nach Ablauf der 3 bzw. 5 Jahre verlängert sich die Vertragslaufzeit stillschweigend um ein weiteres Jahr. Dann kann eine ordentliche Kündigung erfolgen.
Abgesehen von dieser ordentlichen Kündigung gibt es folgende weitere Fälle, in denen eine Kündigung der Gebäudeversicherung möglich ist.

Kündigung nach Beitragserhöhung
Sollte der Versicherer die Beiträge erhöhen, so steht den Versicherungsnehmern ein Sonderkündigungsrecht zu, sofern keine Leistungserhöhung erfolgt ist oder die Anhebung der Beiträge nur auf die allgemeine Erhöhung der Baukosten bzw. die gleitende Neuwert-Sicherung zurückzuführen ist. Auch für die Kündigung wegen einer Beitragserhöhung gibt es Fristen. So muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung über die Beitragserhöhung erfolgt sein. Man kann zum Zeitpunkt der Erhöhung, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Bereits gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.
Achtung: Verträge, die zwischen 1991 und dem 29.07.1994 geschlossen wurden, können nur gekündigt werden, wenn die Beitragserhöhung im Vergleich zum Vorjahr mehr als 5% bzw. im Vergleich zum Erstbeitrag mehr als 25% ausmacht. Bei Verträgen, die vor 1991 geschlossen wurden, gelten die vertraglichen Bestimmungen aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen.

Kündigung bei Eigentümer-Wechsel
Wer sein Gebäude verkauft, hat kein Sonderkündigungsrecht. Es kann höchstens ordentlich gekündigt werden. In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass bei einer bestehenden Gebäudeversicherung diese auf den neuen Eigentümer automatisch übergeht. Der Grund hierfür liegt in der Vermeidung einer Versicherungslücke für den Erwerber. Nach dem Eintrag des neuen Eigentümers ins Grundbuch überträgt sich die Gebäudeversicherung also automatisch auf ihn, sofern eine Versicherung bestand. Weil man jedoch niemanden dazu verpflichten kann, die Police des Verkäufers fortzuführen, steht dem Erwerber ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Frist zur Kündigung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Grundbucheintrag (es gilt der Tag, an welchem das Schreiben zur Bekanntgabe der Grundbucheintragung eingeht), dem Tag der Kenntnisnahme über die bestehende Gebäudeversicherung bzw. im Falle einer Zwangsversteigerung mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren. Zuvor wird eine Kündigung nicht erfolgreich sein, weil der Besitz der Immobilie noch nicht besteht.
Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ist möglich. Bis zum Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bedeutete dies jedoch, dass der Versicherer Anspruch auf die Beiträge bis zum Ende des Versicherungsjahres hatte. Diese musste der Verkäufer zahlen, sofern nichts anderes aus dem Kaufvertrag hervorgegangen ist (etwa: die laufenden Nebenkosten sind vom Käufer zu zahlen). Diese Regelung gibt es nun nicht mehr. Der Versicherer darf nur den Teil der Prämien beanspruchen, „der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat“ (§ 39 VVG). Spätestens muss zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Sollte der Verkäufer der Immobilie den Jahresbeitrag zur Versicherung bereits entrichtet haben und nichts anderes im notariellen Kaufvertrag geregelt sein, so bietet sich eine Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode an, weil man somit Beiträge „spart“.
Achtung: Bei einer Kündigung muss der neue Eigentümer zum Nachweis, dass er hierzu berechtigt ist, dem Versicherer einen aktuellen Grundbuch-Auszug vorlegen. Außerdem gilt folgende Besonderheit: Ein Besitzwechsel der versicherten Immobilie muss dem Versicherer angezeigt werden. Hat dies der Verkäufer nicht getan, muss dies der Käufer tun. Hier ist unverzügliches Handeln geboten. Sollte dies versäumt worden sein, so ist es möglich, dass der Versicherungsschutz entfällt.

Kündigung nach Schaden
Nach der Regulierung bzw. Erledigung eines versicherungspflichtigen Schadens kann die Versicherung ebenfalls gekündigt werden. Hierfür ist die Angabe der Schadennummer erforderlich. Es muss eine Frist von einem Monat nach der Zahlung einer Entschädigung bzw. nach Erhalt des Erledigungsschreibens eingehalten werden. Die Kündigung kann zum Ende des Versicherungsjahres oder aber mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Kündigungsschreiben
Hier stehen Muster-Kündigungsschreiben zur individuellen Ergänzung bzw. Änderung zur Verfügung. Nutzen Sie die Vorlagen erst nach einer ausführlichen Information.

Das muss man wissen
Versicherungsnehmer sollten sich genug Zeit für die Suche nach einem neuen Versicherer, für die Kündigung und den Wechsel nehmen. Unbedingt sollte vor einer Kündigung ein Versicherungsvergleich durchgeführt werden, um sicher zu gehen, dass es tatsächlich bessere bzw. günstigere Angebote gibt. Augenmerk sollte man daher nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die versicherten Gefahren und die Leistungsbestimmungen legen. Den Vergleich kann man kostenfrei über einen Versicherungsvergleich erledigen. Die Kündigung selbst sollte erst erfolgen, wenn das verbindliche und auf die Immobilie zugeschnittene Angebot des auserkorenen neuen Versicherers vorliegt. Zudem sollte man beachten, dass die Kündigungsfristen sich auf den Eingang der Kündigung beim alten Versicherer beziehen. Man sollte auch immer per Einschreiben mit Rückschein kündigen, um bezüglich des Eingangs wirklich sicher zu gehen.
Achtung: Wenn das zu versichernde Gebäude noch finanziert wird, so muss die Bank bzw. das Kreditinstitut oftmals dem Wechsel der Versicherung zustimmen. Hierzu kann der Kreditgeber die Sicherungsbestätigung der neuen Versicherung verlangen. Die Einverständniserklärung des Gläubigers muss einen Monat vor dem Kündigungstermin beim bisherigen Versicherer vorliegen. Darüber hinaus kann es sein, dass der Versicherer einen Grundbuchauszug sehen möchte, um zu prüfen, ob das Einverständnis der Gläubiger vorliegt. Auch dieser Grundbuchauszug muss einen Monat vor dem Kündigungstermin vorliegen.

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