Urteil: Auch bei Sanierungsbedarf muss Gebäudeversicherung leisten
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Die Gebäudeversicherung muss bei Sturmschäden auch dann zahlen, wenn das Objekt teilweise sanierungsbedürftig war. Das hat das Oberlandesgerichts Köln entschieden (Az. 10 U 1018/08).
Eine Eigentümerin hat gegen ihre Gebäudeversicherung geklagt, weil diese die durch einen heftigen Sturm entstandenen Schäden am Dach nicht zahlen wollte. Die Versicherung begründete das mit dem Gutachten des Sachverständigen, aus welchem hervorging, dass einige wetterseitigen Schindeln bereits sanierungsbedürftig waren. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, weil der Zustand der Schindeln nicht für sie erkennbar war und aus diesem Grund keine Veranlassung für eine Kontrolle durch einen Fachmann bestand. Daher ist der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes nicht erfüllt und deshalb muss die Gebäudeversicherung doch zahlen.
Dennoch sollten Eigentümer von Immobilien versuchen, so gut es geht Schaden vom Objekt abzuwenden. Wer mit seiner Versicherung keinen Ärger möchte, sollte also schon regelmäßig schauen, ob er Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Diese Vorsorge ist nämlich nicht umsonst. Im Gegenteil. Kosten, die bei Maßnahmen zur Schadenabwehr und Schadenminderung entstehen, werden ersetzt.
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