Pflichten versäumt: Gebäudeversicherung zahlt bei Schäden nicht

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Zu den Pflichten von Hausbesitzern gehört auch die Abwendung von Schäden und damit die Räumung der Gehwege im Winter. Wer dies versäumt muss im schlimmsten Fall nicht nur mit hohen Bußgeldern rechnen, sondern auch mit hohen Haftungsstrafen.

Seit dem vergangenen Wochenende hält der Winter Einzug in Berlin. Für alle die mit Bus, Bahn oder Auto unterwegs sind, wird dies regelrecht zu einer Tortour. Die S-Bahn fährt unregelmäßig, fällt teilweise aus und auf den Straßen bilden sich kilometerlange Staus. Aber nicht nur für die, die mobil unterwegs sind, ist Schnee und Glätte belastend, auch Fußgänger müssen sich ihre Wege durchs Chaos suchen. So sind in vielen Straßen die Wege nicht geräumt und werden damit zur gefährlichen Rutschpartie. Doch die Ordnungshüter der Stadt sind unterwegs und schreiben beharrlich Bußzettel an alle Hausbesitzer, die den Gehweg vor ihrem Grundstück nicht räumen lassen. Denn die Verkehrssicherheit gehört zu den Pflichten von Hauseignern. Dazu gehört, dass im Winter der Schnee gefegt bzw. bei Glätte gestreut werden muss. Versäumt ein Hausbesitzer dies und jemand verletzt sich, so muss er für den Schaden haften. Auch wenn es sich um eine vermietete Immobilie handelt, ist der Eigentümer nicht von seinen Pflichten entbunden. Er kann diese zwar an den Mieter übertragen, muss jedoch dafür sorgen, dass diese auch wirklich ausgeführt wird. Nun kann der Hauseigentümer zwar versuchen seine Gebäudeversicherung in die Pflicht zu nehmen, jedoch kann diese die Schadensregulierung, mit der Begründung ablehnen, dass der Versicherte seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Zu diesen gehört die Abwendung eines Schadens und damit die Räumung des Gehweges vorm Grundstück. So können also neben Bußgeldern auch hohe Haftungsstrafen auf säumige Hausbesitzer zu kommen.

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