Gesetzliche Unfallversicherung - wann geschützt?
100% kostenlos
Häufig trifft man auf die Ansicht, die gesetzliche Unfallversicherung reiche aus und eine private Unfallversicherung brauche man nicht.
Ist dem wirklich so? Wann leistet die gesetzliche Unfallversicherung eigentlich? Wir nehmen sie unter die Lupe und zeigen Ihnen, welche Bereich abgedeckt sind und welche nicht.
Die gesetzliche Unfallversicherung teilt sich in die Berufsunfallversicherung (1.) und die „unechte“ Unfallversicherung (2.)
1. gesetzliche Berufsunfallversicherung
Die Berufsunfallversicherung wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge der Arbeitgeber. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung geht man von drei Versicherungsfällen im Alltag eines Arbeitnehmers aus. Dieser ist geschützt bei:
a) einer Berufskrankheit,
b) dem Arbeitsunfall bzw.
c) dem Wegeunfall
a) Berufskrankheit
Was ist eine Berufskrankheit? Das ist eine Krankheit, die sich der Arbeitnehmer während der versicherten Tätigkeit zuzieht und in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt ist bzw. nach dem aktuellen medizinischen Wissen auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.
b) Arbeitsunfall
Was ist ein Arbeitsunfall? Ein Arbeitsunfall ist ein Körperschaden (physische oder psychische Beeinträchtigung) infolge eines Unfalls bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Der Arbeitnehmer ist aber auch dann versichert, wenn er
- sich in der Pause auf dem Weg in die Kantine befindet bzw. zurück zur Arbeit,
- bei großer Hitze zum Getränkeautomaten geht bzw. zurück zur Arbeit,
- innerhalb des Betriebsgeländes in der Pause spazieren geht oder
- sich auf dem Arbeitsweg befindet (Wegeunfall).
c) Wegeunfall
Was ist ein Wegeunfall? Der Arbeitnehmer ist auch dann versichert, wenn er sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Rückweg befindet. Dabei gibt es zu beachten, dass:
- der Weg direkt zur Arbeit oder zur Wohnung führen muss, aber nicht der kürzeste Weg dorthin sein muss.
- der Arbeitnehmer das Beförderungsmittel frei wählen darf.
- ein Umweg, der privat motiviert ist, den Arbeitsweg unterbricht. Hierzu zählt ein Einkauf, genauso wie ein Tankstopp. Ausnahmen bildet lediglich der Weg in den Kindergarten oder Hort oder zu einem Arbeitskollegen wegen einer Fahrgemeinschaft.
- das Betreten eines Ladens den Versicherungsschutz solange aussetzt, bis der öffentliche Straßenraum wieder erreicht wird.
- bei einem Aufenthalt an einem Ort auf der Strecke von mehr als zwei Stunden Dauer der Versicherungsschutz für den Heimweg erlischt. Auf dem Hinweg bliebe er bestehen, sobald der Arbeitsweg wieder eingeschlagen wird.
- besondere Regelungen für Erledigungen „im Vorübergehen“ gelten (z.B. Gang zum Zigarettenautomat).
Unfälle während eigenwirtschaftlich motivierter Erledigungen „im Vorübergehen“, wie zum Beispiel bei einem Stopp am Kiosk, haben schon immer für Irritation gesorgt, wenn es um die Frage geht, ob es sich hierbei noch um einen Wegeunfall handelt. Um hier Klarheit zu schaffen, hat man eine einheitliche Regelung eingeführt: Die Zirkelschlagmethode. Ein Beispiel soll verdeutlichen, wie weit der Versicherungsschutz mitgeht, wenn Sie kurz noch was erledigen:
→ Sie parken Ihr Auto, um kurz Zigarretten an einem Automaten zu holen. Dafür müssen Sie eine Straße überqueren. Sie liegt auf ihrem Arbeitsweg. Sie holen die Zigaretten und laufen zurück in Richtung Wagen. Beim Überqueren geschieht ein Unfall. Ist dies nun ein Wegeunfall? Die Zirkelschlagtheorie besagt, dass die Straßenbreite praktisch als Zirkelspanne genutzt wird, um um den Unfallort (Straßenmitte) einen Kreis zu ziehen. Wenn das Ziel der Unterbrechung (also der Automat) innerhalb des Radius des Kreises liegt, handelt es sich um einen Wegeunfall.
Es ist also für den Arbeitnehmer recht schwer abzuschätzen, wann er geschützt ist und wann nicht mehr.
Leistung der Berufsunfallversicherung
Sie stellt die Gesundheit wieder her, soweit dies möglich ist, und übernimmt in diesem Zusammenhang die Heilbehandlungskosten. Sie gleicht bleibende Schäden aus und zahlt eine Verletzenrente gemäß dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit. Diese Rente macht insgesamt jedoch weniger als zwei Drittel des Jahreseinkommens aus. Sofern bleibende Schäden bestehen, wird eine Dauerrente gezahlt. Im Falle des Unfalltods wird ein Aufwendungsersatz (Bestattungskosten) und eine Hinterbliebenenrente an Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder gezahlt.
Selbstständige und Unternehmer
Selbstständige und Unternehmern haben die Möglichkeit, sich freiwillig in den meisten Berufsgenossenschaften versichern. Auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sollten sie, wenn möglich, nicht verzichten. Die Leistungen und Leistungsfälle sind dabei die selben, wie für Arbeitnehmer.
2. „unechte“ Unfallversicherung
Im Gegensatz zur gesetzlichen Berufsunfallversicherung, die arbeitgeberfinanziert ist, wird die Leistung der unechten Unfallversicherung durch Steuergelder bezahlt. Während die Berufsunfallversicherung nämlich nur Arbeitnehmer schützt, spielt es bei der „unechten“ Unfallversicherung keine Rolle, welcher Tätigkeit jemand nachgeht. Sie leistet jedoch nur in ganz bestimmten Fällen. Schutz besteht für
- jeden Bürger auf dem Weg zum Arbeits- bzw. Sozialamt,
- Kinder auf dem Weg zum Kindergarten und nach Haus bzw. Schüler und Studenten auf dem Weg in ihre Bildungseinrichtung und nach Haus sowie
- jeden, wenn er hilft, in Dienste der Allgemeinheit oder ehrenamtlich tätig ist. Man nennt dies altruistisches Handeln. Dazu zählt z.B. die Tätigkeit in Wohlfahrtsverbänden, in der Entwicklungshilfe, Hilfe bei Unglücken, das Blut- oder Organspenden oder bei einer Zeugentätigkeit.
Im Falle eines Gesundheitsschadens unter diesen Voraussetzungen kann der Geschädigte Leistungen in Form von Heilbehandlungen und den Ersatz von Einkommenseinbußen erwarten.
Des Weiteren besteht ein Recht auf soziale Entschädigung für alle diejenigen, die einen Gesundheitsschaden erleiden, wenn sie:
- Kriegsopfer,
- Gewaltopfer,
- Wehr- oder Zivildienstleistender sind oder aber
- einen Impfschaden erlitten haben.
Sie erhalten im Falle eines Gesundheitsschadens Heilbehandlung und einen Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen durch Renten.
______________________________
Absicherung im Privatbereich?
Man erkennt schnell, dass die gesetzliche Unfallversicherung einen wichtigen Bereich ausspart: die Freizeit. Wenn man auf dem Weg in den Feierabend noch schnell im Supermarkt was einholt, wenn man zu Hause angekommen ist, am Wochenende, im Urlaub... Hier greift der gesetzliche Schutz nicht.
Die meisten Unfälle geschehen bekanntlich in der Freizeit. Aber genau hier lässt Sie die gesetzliche Unfallversicherung allein. Schutz im Privatbereich erhalten Sie nur über die private Unfallversicherung. Dafür greift sie zu jeder Zeit und weltweit.
Kommentare zu diesem Beitrag lesen und schreiben 
Beiträge aus der Kategorie Unfallversicherung > Wichtiges > per E-Mail abonnieren:
Unfallversicherung
Warum reicht der gesetzliche Schutz nicht aus?
Bekommen nur Arbeitnehmer den gesetzlichen Unfallschutz?
Wie viel zahlt die private Unfallversicherung?
