Auch auf dem Schulweg ist die private Unfall-Versicherung wichtig

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Schulkinder sind zwar auf dem Schulweg durch die gesetzliche Unfall-Versicherung geschützt, doch greift diese nicht immer. Machen sie beispielsweise einen Umweg hilft nur die private Unfall-Versicherung.

Der erste Schultag steht vor der Tür und bei vielen Eltern, die das erste Mal ein Kind in die Schule entlassen, machen sich Sorgen breit. In Großstädten ist die Schule meist um die Ecke, doch lauern Gefahren wie der Berufsverkehr auf die Kleinen. Auf dem Lande sind es andere Dinge, die den Eltern zu schaffen machen. Dort müssen Kinder oft lange Fahrtwege mit dem Bus in Kauf nehmen, weil die Schule meist ein paar Orte weiter ist. Sollte es zu einem Unfall kommen sind die Schüler durch die gesetzliche Unfallversicherung finanziell abgesichert. Diese kommt für Arzneimittel-, Arzt- und Krankenhauskosten auf. Wie es dabei zur Schule gekommen ist, ob nun zu Fuß oder beispielsweise mit dem Fahrrad, ist dabei unerheblich. Falls der Busfahrer in einen Unfall verwickelt war, haftet allerdings das private Busunternehmen mit der Betriebshaftpflichtversicherung. Wegeunfälle sollten dabei immer von einem Facharzt, der von der Berufsgenossenschaft gesonderte Zulassung erteilt bekommen hat, betreut werden. Hier wird deutlich, dass nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung für die Kosten aufkommen muss. Falls lebenslange Pflege nötig sein sollte, zahlt diese nämlich auch einen lebenslange Rente.
Doch Kinder nehmen nicht immer den direkten Weg in die Schule und von dort wieder nach Hause. Holen sie noch einen Freund ab, um mit ihm gemeinsam in die Schule zu gehen oder machen sie nach der Schule einen Abstecher zu Oma und Opa, dann greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr. Eltern sollten ihre Kinder gegen solche Eventualitäten zusätzlich mit einer privaten Unfallversicherung absichern. Wann es sich genau um einen Umweg handelt, liegt aber immer im Ermessen des Betrachters. Während Kinder manche Wege als notwendig erachten sehen die Erwachsenen dies oft als unnötig. Das Bundessozialgericht legt hier eher großzügige Maßstäbe zur Bewertung an. Die Eltern sollten dabei nicht außer Acht lassen, dass ihre Aufsichtspflicht auch auf dem Schulweg nicht endet. So sollten sie ihren Kindern diesen genau zeigen und auf eventuelle Gefahren hinweisen. Nun müssen sie allerdings nicht während der gesamten Schulzeit ihre Kinder begleiten, sie sollten sich nur sicher sein, ob die lieben Kleinen auch alles richtig verstanden haben.

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