Bandscheibenvorfall- Unfallversicherung muss nicht immer leisten
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Ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht immer dann, wenn sich ein Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem direkten Wegen zur Arbeit und nach Hause ereignet. Doch müssen medizinische Untersuchungen auch belegen, dass die körperliche Einschränkung auch in direktem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen steht.
Der klassische Bandscheibenvorfall muss nachweislich das Ergebnis eines Unfalls sein, und dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Trauma die Ursache dafür ist. Erst dann kann der Geschädigte auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen.
Ein Sozialgericht musste in einem solchen Fall kürzlich eine Entscheidung herbei führen und urteilte, dass bei einer solchen Verletzung bestimmte Kriterien heran gezogen werden, wenn ein Anspruch auf eine Unfallrente geltend gemacht wird. Der Wirbelkörper selber oder auch die Muskel- und Bandstruktur müssen beeinträchtigt sein, wenn es sich um einen traumatischen Bandscheibenvorfall handelt. Erst dann, so argumentierte das Gericht, kann man zweifelsfrei von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit sprechen, die letztendlich zum Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente führt.
Hier erfahren Sie, wann die gesetzliche Unfallversicherung zahlt. Für alle anderen Fälle gibt es die private Unfallversicherung.
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