Bei privater Unfallversicherung gilt: Fristen einhalten

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Die private Unfallversicherung soll immer dann einspringen, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund eines Unfallgeschehens zum Invaliden wird. Doch muss man auch gemäß den Vertragsbedingungen Fristen wahren, um von einer Rentenzahlung zu profitieren.

Grundsätzlich muss eine Invalidität innerhalb von 15 Monaten bei der Unfallversicherung geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht fristgerecht, kann der Versicherer die Leistung aus der Unfallversicherung verweigern. Einen Anspruch hat der Geschädigte dann nicht mehr. In einem solchen Fall entschied ein bayerisches Amtsgericht gegen den invalide gewordenen Versicherungsnehmer, der gegen seine Unfallversicherung geklagt hatte, weil diese nicht in Leistung ging. Der Kläger hatte sich für einen Unfallversicherungsschutz entschieden, der auch für eine Invalidität zahlen sollte.

Vorangegangen war, dass sich der Versicherte verletzte und dies auch seiner Unfallversicherung mitteilte. Zum Inhalt der Unfallanzeige gehörte, dass der behandelnde Mediziner darin bestätigte, dass mit bleibenden Beeinträchtigungen nicht zu rechnen ist. Nachdem der Kläger erneut behandelt werden musste, stellte sich rund ein Jahr später heraus, dass eine Teilinvalidität vorliegt. Dieses ärztliche Gutachten legte der Geschädigte rund anderthalb Jahre später seiner Unfallversicherung vor mit dem Ergebnis, dass die Versicherung eine Zahlung verweigerte.

Die Richter sahen das ebenso und wiesen die Klage ab. Eine verspätete Anzeige ist grundsätzlich möglich, doch darf den Versicherten dann keine Schuld an der Verspätung treffen. Somit gilt: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

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