Achtung: Steuerliche Veränderungen bei der Unfallversicherung

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Wer wofür Steuern zahlen muss, ist nicht in jedem Falle eindeutig. Urteile des Bundesfinanzhofes geben unter anderem Auskunft darüber, wie Leistungen aus den Unfallversicherungen jetzt versteuert werden müssen.
Als innovativ kann bei steuerlichen Regelungen hinsichtlich der Unfallversicherung gewertet werden, dass die Steuerpflicht erst dann einsetzt, wenn die Leistungen aus der Unfallversicherung abgezogen sind und auf die Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber begrenzt ist.

Alle eingezahlten Beiträge durch den Arbeitgeber müssen jedoch berücksichtigt werden, auch wenn es Versicherungspolicen unterschiedlicher Anbieter gibt. Bei einem Arbeitsplatzwechsel können nur die Beiträge zugrunde gelegt werden, die während des neuen Arbeitsverhältnisses eingezahlt wurden. Nicht berücksichtigt werden dürfen Beiträge aus früher bestehenden Versicherungsleistungen. Diese dürfen nicht wiederholt als Arbeitslohn geltend gemacht werden.
Leistungen aus einer Unfallversicherung müssen nicht zwingend in einer Summe gezahlt werden, sondern können auch „portionsweise“ in Raten oder auch als monatliche Rente ausgezahlt werden. Eine Steuerpflicht besteht dann so lange, bis der Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber erreicht ist.
Derjenige, der aufgrund eines betrieblichen Unfalls eine Unterhaltsrente oder Schadenersatzleistungen bezieht, muss diese grundsätzlich nicht versteuern.
Der Steuerpflicht unterliegt jedoch immer der Arbeitslohn, der auch Leistungen enthält, die der Arbeitnehmer direkt bei seiner Unfallversicherung geltend macht. Die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge für eine Unfallversicherung, die Hin- und Rückweg wie auch die eigentliche Arbeit selber absichern, können bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Alle privaten Unfallversicherungen müssen, wenn sie steuerlich berücksichtigt werden sollen, als Sonderausgaben deklariert werden.

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