Unfallversicherung zahlt nicht für Unfälle in der Freizeit
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Wer an seinem Arbeitsplatz oder auf den Wegen zur Arbeit und wieder nach Hause einen Unfall erleidet, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch kommt es bei der Schadensregulierung auch darauf an, aus welchem Grunde sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufgehalten hatte.
Wer beispielsweise nach Feierabend die Werkstatt seines Betriebes dafür nutzt, Reparaturen am eigenen Fahrzeug durchzuführen, kann im Falle eines Unfalls nicht auf den Schutz der Unfallversicherung bauen. Hier gibt es der Gesetzgeber klare Vorgaben. Als klassischer Arbeitsunfall kann eine Tätigkeit, die sich auch den privaten Bereich des Versicherten bezieht, nicht gewertet werden, selbst wenn der Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wurde. Alle Tätigkeiten, die nach Feierabend dem privaten Zwecke dienen, können somit nicht unter den gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung fallen.
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