Folgen eines Sonnenbades kein Fall für die Unfallversicherung

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Die Regeln für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Unfallversicherung sind klar definiert. Verletzt sich der Versicherungsnehmer wegen eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses, wird in der Regel gezahlt. Doch kommt es immer wieder zu Grenzfällen, die vom Bundesgerichtshof beurteilt werden müssen.

Nicht immer werden die Bedingungen, die zu einem Schadensfall führen als Unfall anerkannt. Wer beispielsweise, wie im Falle einer Frau, die ein zu langes Sonnenbad „genossen“ hatte, durch hitzebedingte Schwindelattacken zu Fall kommt und sich beim Sturz verletzt, muss damit rechnen, leer auszugehen.
Dieser Vorgang wurde von den Richtern als eine vorüber gehende Bewusstseinsstörung eingestuft, die nicht dem Unfallschutz unterliegt. Völlig anders wäre dieser Fall im Zusammenhang mit der Sonne bewertet worden, wenn die Frau durch einen Sturz so eingeklemmt worden wäre, dass sie ungeschützt der Sonne ausgesetzt gewesen wäre. Für diesen Fall würde eine Unfallversicherung in Leistung treten, weil die Bewusstseinstrübung als Unfall eingestuft worden wäre.

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