Unfallversicherung leistet bei privaten Hilfestellungen

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Die Situation ist alltäglich: Auf einem Spielplatz oder anderen beliebten Treffpunkten von spielenden Kindern kommt es immer wieder zu Gefahrensituationen. Sind dann die Erziehungsberechtigten oder andere Begleitpersonen nicht dabei, sollte jeder verantwortungsbewusste Bürger einspringen, wenn Gefahr im Verzuge ist.

Wer beispielsweise Hilfe auf einem Spielplatz leistet, kann auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Urteile belegen dies immer wieder, wenn sich Helfer bei einer dieser Aktionen selber verletzen.
So musste das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen in einem solchen Fall entscheiden und kam zu dem Urteil, dass die Berufsgenossenschaft zahlen muss.
Vorangegangen war, dass ein Heranwachsender Hilfestellung bei einem Kleinkind geleistet hatte und sich selber dabei so stark verletzte, dass im der Finder einer Hand amputiert werden musste. Die Mutter des Kindes hatte ausdrücklich ihr Einverständis für die Hilfestellung gegeben und den Jungen beauftragt.
Jedoch wollte die zuständige Berufsgenossenschaft, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht für die entstandenen Kosten aufkommen. Begründet wurde dies damit, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, wenn sich ein Helfer selber verletzt. Jedoch widersprachen die Richter Landessozialgerichts und begründeten ihren Urteilsspruch damit, dass die Mutter des in Not geratenen Kindes dem jungen Helfer den Auftrag erteilt hatte und somit die Position eines Arbeitgebers eingenommen hatte. Infolgedessen handelte es sich um einen Arbeitsunfall und die Berufsgenossenschaft musste in Leistung treten.

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