Kleingedrucktes im Vertrag kann bedeutsam sein!
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Eine Police ist schnell abgeschlossen; wie gut das gewählte Versicherungsunternehmen jedoch ist, stellt sich immer dann heraus, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen in Anspruch nehmen will. Dies betrifft auch Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Kompetente Hilfestellung durch einen Versicherungsberater oder einen Fachanwalt ist dann oft gefragt, wenn es zu Verhandlungen mit dem Versicherer kommt.
Als Antragsteller und Laie ist man nicht selten mit den Bedingungen überfordert und insbesondere das Kleingedruckte in Policen bereitet Schwierigkeiten. In einigen Fällen landen Auseinandersetzungen vor dem Richtertisch. Geht es beispielsweise um Arztberichte, die immer die Grundlage für Versicherungsleistungen darstellen, sind Unklarheiten vielfach vorprogrammiert.
Diagnostiziert zum Beispiel der behandelnde Arzt eine unfallbedingte Beeinträchtigung der herkömmlichen geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit mit dem Vermerk „bis auf Weiteres“, muss man mit Komplikationen rechnen.
In der Regel reicht einer Versicherung ein solcher Bericht nicht aus, weil grundsätzlich bei einer Invalidität eine dauerhafte Beeinträchtigung festgestellt werden muss, wenn Leistungen fließen sollen.
Wichtig ist auch, dass besondere Fristen eingehalten werden müssen, wenn eine Invalidität anerkannt werden soll. Geht also ein ärztlicher Bericht nicht innerhalb der im Vertrag verankerten Frist beim Versicherungsunternehmen ein, obliegt es dem Versicherten, den Arzt rechtzeitig darauf hinzuweisen. Konkret bedeutet dies im Schadensfall, dass der Versicherungsnehmer leer ausgeht, wenn Kleingedrucktes nicht beachtet wird und Formfehler die Folge sind.
Dabei erweist sich eine private Unfallversicherung als wichtiger Schutz für den Fall der Fälle. Werden alle Kriterien beachtet, kann der Geschädigte finanzielle Engpässe auffangen.
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