Schutz vor Invalidität nicht allein Sache der gesetzlichen Unfallversicherung

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Im alltäglichen Leben fühlt man sich rundum abgesichert- konkreter wird es immer dann, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Mit voller Härte wird dem Geschädigten klar, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung doch Lücken aufweist. Dabei ist auch das berufliche Umfeld im Focus, wie immer wieder Urteile des Bundessozialgerichts belegen- und dies zum Erstaunen derer, die bislang auf einen zusätzlichen und privaten Versicherungsschutz verzichtet haben.

So genannte Wegeunfälle, also Strecken, die den Arbeitnehmer direkt zur Arbeit hin und wieder nach Hause führen, können lückenhaft abgesichert sein, wenn man unterwegs die Fahrt kurzzeitig abbrechen muss. Im ungünstigsten Fall geht der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung verloren, auch wenn die Unterbrechung nicht vom Geschädigten ausgegangen ist.
Wer beispielsweise sein Fahrzeug verlässt und dann durch ein anderes Unfallgeschehen verletzt wird, muss mit einer Leistungsverweigerung von Seiten der Berufsgenossenschaft rechnen. Argumentiert wird damit, dass es sich hierbei nicht um einen herkömmlichen Wegeunfall handelt. Wer sein Fahrzeug verlässt, weicht auch vom direkten Arbeitsweg ab und verliert seinen gesetzlichen Versicherungsschutz.
Anhand dieser Spitzfindigkeiten wird klar, dass wohl niemand auf einen privaten Versicherungsschutz verzichten kann, wenn die schwerwiegenden Folgen einer Invalidität nicht auf die eigene Kappe gehen sollen.
Doch ist auch ein privater Schutz mit bestimmten Pflichten des Versicherungsnehmers verbunden. Zwar hat das neue Versicherungsvertragsgesetz die Kriterien der Fahrlässigkeit gelockert, doch wenn eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und bleibende körperliche Schäden davon trägt, muss mit Leistungseinschränkungen oder gar einer Verweigerung rechnen.

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