Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch in der Probezeit
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Zum Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung gehört ein Schutz vor den Folgen von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen wie auch arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. In Sachen Leistungen ist es unerheblich, wer den Arbeitsunfall verschuldet hat.
Letztendlich muss die Unfallversicherung zahlen, wenn eine Heilbehandlung oder Aufenthalte im Krankenhaus notwendig werden. Dazu gehören auch Arznei-, Verband- und Heilmittel wie Aufenthalte im Krankenhaus.
Die Dauer, für die die geweiligen Leistungen in Anspruch genommen werden, ist dabei nicht relevant. Mit im Leistungspaket ist auch der Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen und Leistungen zur sozialen Rehabilitation. Zu den wichtigen Säulen der Unfallversicherung gehören die Verletztenrente, das Pflegegeld wie auch die Hinterbliebenenrente.
Was viele immer noch nicht wissen: auch in der Probezeit, die meist zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses steht, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Verunglückt man während der Arbeitszeit oder dem Weg dort hin, zahlt die Berufsgenossenschaft oder die jeweilige Unfallkasse.
Anders sieht es aus, wenn sich ein Unfall vor dem Abschluss eines Vertrags ereignet. Wurde lediglich auf Probe mitgearbeitet, ist man nur dann abgesichert, wenn die Bundesagentur für Arbeit mit von der Partie ist. Konkret muss diese den Arbeitnehmer im Rahmen einer Trainingsmaßnahme auf Erprobung in den jeweiligen Betrieb geschickt haben. Nicht geschützt durch die Unfallversicherung ist derjenige, der auf eigene Faust auf Probe arbeitet. Neu ist auch, dass der Unfallverletzte dann seinen Anspruch auf Leistungen durch die Arbeitsagentur verliert.
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