Ratgeber Tiere im Haushalt: Vermieter, Versicherung, Vertrag

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Wer zahlt bei Nagespuren an der Einrichtung? Versichert man das Aquarium in der Hausratversicherung? Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt, gilt das auch für Schlangen? Muss man den Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn man sich einen Hund anschaffen will?

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Wer sich ein Tier hält, wird oft mit Fragen konfrontiert, deren Klärung nicht immer offensichtlich scheint. In diesem Ratgeber gibt es Antworten auf die häufigsten Fragen, die sich Tierhaltern stellen.

Lesen Sie in diesem Ratgeber über folgende Themen:
Schäden und Gesundheit
Mietvertrag


Schäden und Gesundheit

Wer ein Tier besitzt, trägt eine Verantwortung. Das gilt sowohl für das Tier selbst als auch für andere.

Sachschäden und Personenschäden
Schäden an der eigenen Einrichtung
Verantwortung für die Gesundheit des Tieres

Sachschäden und Personenschäden

Von einem Tier geht häufig auch eine Gefahr für Personen und Dinge aus, wie bspw. von einem Pferde-Tritt, einem Hund mit Postboten-Aversion, einer entwischte Würgeschlange, einem Hamster mit Holz-Vorliebe oder einem Wellensittich mit Appetit auf durch den Käfig gesteckte Kinderfinger.

Manche dieser Gefahren können Schäden nach sich ziehen, die man gut auch allein regeln kann. Doch andere können – insbesondere dann, wenn ein Personenschaden vorliegt – zu einem die Existenz bedrohenden Risiko werden. Dann benötigt der Halter des Tieres eine sogenannte Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Für manche Tiere ist sie mancherorts sogar Pflicht. So muss jeder Berliner Hundehalter eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Wofür diese Versicherungen aufkommen ist recht unterschiedlich. Abgesehen vom Begleichen berechtigter bzw. der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche, was jede Tierhalterhaftpflichtversicherung übernimmt, kann die Police auch Zusatzleistungen beinhalten, z.B. die Zahlung der Tierarztkosten im Falle einer Keilerei mit einem fremden Hund oder die Erstattung von Mietsachschäden, etwa wenn Rex die Einrichtung der Ferienwohnung zerlegt. Auch für Pferde und gefährliche Exoten gibt es solche Versicherungen. Hingegen kann man als Fischfreund, Schmusekatzen- oder Goldhamster-Halter getrost auf diese Police verzichten.


Schäden an der eigenen Einrichtung

Tiere nutzen ihren Lebensraum so, wie es ihnen ihr Instinkt und ihr Charakter sagen. Dass es sich bei dem Stück Holz, in das Hamster Max gerade seine Zähne gräbt, um den Fuß des Designer-Sofas handelt, kümmert ihn wenig. Auch dass Mietzi's Krallen bei der Jagd nach der Fliege nur durch den Vorhang gebremst werden, ist ihr ziemlich gleich. Ebenso wenig interessiert es Waldi, dass Frauchens Pumps keine Kauknochen sind. Für diese Eigenschäden kommt leider keine Versicherung auf. Wer seinem kleinen Liebling diese Eigenarten nicht abgewöhnen kann, muss die kleinen Schwächen wohl lieben lernen.

Anders sieht es bspw. mit einem undichten Aquarium aus. Hierfür gibt es eine spezielle Aquarium-Versicherung, zumindest sollte man als Besitzer jedoch darauf achten, dass in bestehenden Policen entsprechende Vereinbarungen die Leistung im Falle eines Schadens des Aquariums nicht ausschließen. So sollte also bei der Haftpflichtversicherung, der Wohngebäudeversicherung, der Hausratversicherung und deren Glasbruch-Erweiterung sowie der Elektronikversicherung nachgehakt werden.


Verantwortung für die Gesundheit des Tieres

Auch für das Tier selbst trägt sein Halter Verantwortung. So müssen z.B. die Lebensbedingungen artgerecht hergestellt werden (beim Schaffen des Lebensraumes unbedingt im Mietvertrag und unter dem Punkt "Mietvertrag" in diesem Ratgeber nachlesen!). Auch Futter, Hygiene und ggf. Auslauf sollten niemals vernachlässigt werden. Schließlich gilt es, regelmäßig die Kontrollbesuche beim Tierarzt einzuhalten und bei gesundheitlichen Bedenken nicht zu zögern und ebenfalls den Tierarzt rasch aufzusuchen.

Gerade die Tierarztbesuche, Impfungen und eventuell notwendige medizinische Eingriffe, wie Operationen, können sehr teuer werden. Hierfür gibt es Tierkrankenversicherungen. Bekannt sind hauptsächlich die Katzenkrankenversicherung und die Hundekrankenversicherung. Hierbei werden, je nach Tarif, zumeist die Kosten für den Tierarzt, Impfungen und Operationen erstattet. Es gibt auch reine OP-Versicherungen. Sie sind besonders für Rassetiere empfehlenswert, wenn diesen die Anfälligkeit für bestimmte Krankheiten nachgesagt wird. Hierzu sollte man tierärztlichen Rat einholen. Eine Operation kann leicht mehrere Hundert Euro kosten. Nichts wäre trauriger, als könnte dem Tier nicht geholfen werden, weil gerade das Geld für den lebensrettenden Eingriff nicht da ist.


Mietvertrag

Wann welche Tiere gehalten werden dürfen, ist nicht ganz einfach. Bei Detailfragen oder Fragen zur Durchsetzung seines Rechtes kann man sich an den Mieterverein oder den Mieterschutzbund wenden. Laut Deutschem Mieterbund – Landesverband Hessen e.V. gibt es hinsichtlich der Tierhaltungserlaubnis vor allem folgende Punkte zu berücksichtigen:

Tierhaltung in der Wohnung
Mietvertrag erlaubt die Haltung
Mietvertrag verbietet Haltung
Mietvertrag beinhaltet Erlaubnisvorbehalt
Mietvertrag enthält keine Regelung


Tierhaltung in der Wohnung

Wenn in Bezug auf die artgerechte Haltung und aus tiermedizinischer Sicht nichts gegen die Haltung des Tieres in der Wohnung einzuwenden ist, dann braucht man für eine sorgenfreie Zukunft auch noch den Segen des Vermieters. Oder etwa nicht? Zunächst ist wichtig, was im Mietvertrag steht.


Mietvertrag erlaubt die Haltung

Wenn der Mietvertrag die Haltung von Tieren erlaubt, so darf der Mieter einen Hund, eine Katze, Vögel, Hamster, Schildkröten oder andere Tiere in der Wohnung halten. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Anzahl der Tiere das normale Maß nicht überschreiten darf. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Tiere, von denen eine Gefahr ausgeht. Das heißt, ein Kampfhund braucht eine zusätzliche Genehmigung vom Vermieter, sonst darf er nicht einziehen. Gleiches gilt etwa für Skorpione, Würgeschlangen, Giftschlangen oder Krokodile.


Mietvertrag verbietet Haltung

Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung generell untersagt oder aber generell von der Zustimmung des Vermieter abhängig macht, so ist die entsprechende Klausel unwirksam. Vermieter dürfen die Tierhaltung nicht pauschal untersagen oder von ihrer Erlaubnis abhängig machen. Kleintiere (z.B. Vögel, Fische, Nagetiere) dürfen Mieter nämlich immer halten – auch ohne zu fragen –, solange die Anzahl im normalen Rahmen bleibt und sich die Nachbarn nicht gestört fühlen. Sollte der Vermieter argumentieren, dass mit der generellen Verbotsklausel nur bspw. Hunde und Katzen gemeint seien, so ist dies ebenfalls unwirksam, weil die gesamte Klausel damit unwirksam wird. Somit wird der Mietvertrag rechtlich behandelt, als gäbe es keinerlei Regelung zur Haltung von Tieren.

Sollte hingegen kein pauschales Verbot im Vertrag stehen, sondern bspw. ein Verbot der Hundehaltung, so müssen sich die Mieter hiernach richten. Andernfalls muss das Tier abgegeben werden oder man muss ausziehen.


Mietvertrag beinhaltet Erlaubnisvorbehalt

Der häufigste Erlaubnisvorbehalt ist der der Hundehaltung. Vermieter wollen demnach wissen, um welche Art von Hund es sich handelt, bevor sie ihre Zustimmung erteilen. Das ist absolut legitim. Der Grund hierfür kann bspw. in der Wahrung des Hausfriedens liegen, etwa weil ein Mieter Angst vor großen Hunden hat. Zumeist will der Vermieter also nur sicher gehen, dass es sich um einen friedlichen, nicht zu großen Gesellen handelt, der die anderen Mieter nicht dazu bringt, sich zu Hauf zu beschweren.

Sollte im Vertrag stehen, dass der Vermieter seine einmal gegebene Erlaubnis jederzeit widerrufen kann, so ist diese Klausel unwirksam. Der Vermieter darf eine gegebene Erlaubnis jedoch dann widerrufen, wenn konkrete Gründe dafür sprechen. Hierzu zählen Beschwerden der Nachbarn. Sollte es bspw. Verschmutzungen im Treppenhaus/Hausflur, Lärm- oder Geruchsbelästigungen geben, so sind dies gute Gründe für den Vermieter, zu intervenieren. Hierfür kann er eine Abmahnung erteilen. Sollte keine Besserung eintreten, kann der Vermieter die Abgabe des Tieres verlangen.


Mietvertrag enthält keine Regelung

Abgesehen davon, dass jeder Mieter gewöhnliche Kleintiere halten darf, gibt es einiges zu beachten. So ist, wie bereits erwähnt, nur eine normale Anzahl von Tieren unproblematisch. Sollte es sich um Frettchen oder Ratten handeln, sollte man den Vermieter fragen. Gleiches gilt für Hunde (wobei Yorkshireterrier und Chihuahuas in der Regel als Kleintier zählen). Wer späteren Ärger vermeiden will, fragt also lieber sicherheitshalber um Erlaubnis. Vögel gelten im Allgemeinen als Kleintiere und sollten, wenn es keine Papageien oder Kakadus sind, keine Probleme machen. Giftschlangen und Würgeschlangen sind grundsätzlich verboten. Die Haltung von Katzen sollte keine Probleme bereiten; hier gibt es einige Urteile, in denen Gerichte Katzen als Kleintiere eingestuft haben.

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