Fehlverhalten kann Schutz der Tierhalterhaftpflichtversicherung beeinträchtigen

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Die Tierhalterhaftpflichtversicherung soll den Versicherten gegen Ansprüche Dritter schützen, die durch die eigenen Tiere verursacht werden. Doch nicht immer können diese Versicherungsansprüche zweifelsfrei geklärt werden, wenn dem Versicherungsnehmer Nachlässigkeit unterstellt wird.

In einem konkreten Fall waren einem gewerblichen Tierhalter Rinder von der Hausweide ausgebrochen und eines davon stieß mit einem Fahrzeug zusammen. Den Schaden wollte sich der betroffene Autofahrer von der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Halters wieder holen. Die Versicherung weigerte sich jedoch, weil die Ersatzpflicht nicht greift, wenn ein Schaden durch ein Tier verursacht wird, das für den Unterhalt des Halters bestimmt ist. Kann diesem keine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, wird es für den Geschädigten schwierig, auf Schadenersatz zu klagen.
In der Vorinstanz zu diesem konkreten Fall entschied ein Oberlandesgericht gegen die Klage des Autofahrers. Eine Revision beim Bundesgerichtshof wurde dennoch zugelassen, weil grundsätzlich geklärt werden sollte, ob das Haftungsprivileg gewerblicher Tierhalter gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Der BGH forderte zu überprüfen, ob nicht andere Gründe dazu geführt hatten, dass es zum Schaden gekommen ist. Sollte der Tierhalter in anderer Weise seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt haben, kann der Geschädigte von einem Schadenersatz profitieren. Nun muss ein erneuter Prozess vor dem Oberlandesgericht klären, in welchem Maße der Schaden hätte frühzeitig verhindert werden können.

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