Tierhalterhaftpflichtversicherung- Vorsicht gilt, wenn Leichtsinn im Spiel ist!
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Wer einen Hund oder ein Pferd besitzt weiß, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Schäden aufkommt, die das eigene Tier an Dritten oder Gegenständen verursacht. Vielfach sind Tierfreunde der Meinung, dass dieser Versicherungsschutz immer und überall greift, doch gibt es auch wesentliche Einschränkungen, die eine Leistung der Versicherung in Frage stellen.
Wer mit seinem vierbeinigen Freund Gassi geht und ihn angeleint hat, muss in der Regel nichts befürchten. Doch wer selber Fahrrad fährt und die Hundeleine am Lenker befestigt hat, muss mit besonderen Gefahren rechnen. Schnell bringt insbesondere ein großer Hund Herrchen und Rad zu Fall.
Schnell lassen sich Hunde von einem anderen Artgenossen „ablenken“ und bringen das radelnde Herrchen zu Fall. So gibt es Fälle, in denen der Hundehalter mit seinem Fahrrad stürzte, weil sein Hund einem anderen freilaufenden Artgenossen nachstellen wollte. Vom Besitzer des frei laufenden Hundes verlangte der Radler einen Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld. Der Geschädigte berief sich darauf, dass ein Tierhalter immer für den Schaden einstehen muss, der von seinem Tier verursacht wurde. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung geht für Schäden dieser Art in Leistung, wenn ein entsprechender Versicherungsschutz vereinbart wurde. Doch in diesem konkreten Fall kann sich niemand auf den Schutz einer Tierhalterhaftpflichtversicherung berufen. Ein Gerichtsurteil belegt, dass die Kriterien anders ausfallen, wenn der Schaden durch ein weiteres Tier zustande kam, das dem geschädigten Zeitgenossen gehört. Zwar kann niemand verbieten, einen Hund mit seiner Leine am Lenker anzubinden, doch wird diese Tatsache im Schadensfall als erheblicher Leichtsinn gewertet. Sieht der Radler einen fremden Hund, muss er sich umsichtig verhalten und mit der Reaktion seines eigenen Tieres rechnen. Wer seinen Hund dann fest angeleint hat, trägt zu einem Unfallereignis bei. Der Hundehalter des fremden Tieres muss in Fällen dieser Art nicht für den Schaden aufkommen.
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