Altersvorsorge mit Rürup-Rente ist nicht pfändungssicher

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Lange wurde von Versicherern die Rürup-Rente als pfändungssichere Altersvorsorge angepriesen. Doch der verfassungsrechtliche Gläubigerschutz hat Vorrang vor dem vertraglichen Abtretungs- und Übertragungsverbot.

Die Rürup-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge und besonders für alle diejenigen geeignet die nicht „riestern“ können. Dazu zählen insbesondere Selbständige und Freiberufler, da diese sich weder betrieblich noch gesetzlich versichern können. Dabei handelt es sich um eine Leibrente deren Auszahlung mit dem Tod endet, ein Kapitalwahlrecht besteht hier nicht.
Während der Einzahlphase können Steuerersparnisse geltend gemacht werden.
Versicherer haben lange damit geworben, dass mit diesem Altersvorsorge-Modell auch gleichzeitig ein Vermögenspfändungsschutz besteht. Dies erwies sich nun als reine Marketingstrategie, denn der Gläubigerschutz steht über den Vertragsbestimmungen. Die Versicherungsgesellschaften haben aus dem vertraglichem Abtretungs- und Übertragungsverbot die Unpfändbarkeit des Altersvorsorgevermögens gefolgert.
Der Bundesfinanzminister hat nun klar gestellt, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat. Das Eigentum des Gläubigers ist durch das Grundgesetz geschützt und dem darf ein vertragliches Verbot nicht entgegenstehen.
Ein Verwertungsschutz rettet nicht unabdingbar vor der Pfändung des angesparten Vermögens.

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