BGH - Urteil zur Sterbehilfe schafft Klarheit

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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni diesen Jahres, ist eine aktive Handlung um das krankheitsbedingte Sterben eines Patienten zuzulassen, nicht länger strafbar - vorausgesetzt, es besteht eine entsprechende Patientenverfügung.

Bisher war die Rechtsprechung zur Sterbehilfe nicht eindeutig, doch nun hat der Bundesgerichtshof dieser Unsicherheit ein Ende bereitet und am 25.06.10 ein eindeutiges Urteil gefällt.

Wer einem Patienten den Wunsch zu sterben erfüllt, den dieser in einer Zeit, zu der er noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, geäußert hat, macht sich nicht länger strafbar. Ob es sich dabei, um die aktive Unterbrechung der lebensverlängernden Maßnahmen handelt oder ob diese nun von Anfang an unterlassen werden, ist jetzt einerlei. Das heißt konkret, auch wer den Versorgungsschlauch des Patienten, mit einer entsprechenden Patientenverfügung, aktiv durchtrennt, bleibt vor Strafverfolgung verschont.

Bisher war es untersagt eine Magensonde zur künstlichen Ernährung zu durchtrennen, weil dies eine aktive Handlung voraussetzte, dies ist nun nicht länger der Fall. Wurde eine Magensonde erst gar nicht gesetzt und der Patient stirbt dadurch auch, war dies eine passive Handlung und nicht strafbar. Der BGH entschied, dass beide Aktionen die gleiche Folge, nämlich den Tod des Patienten, hätten. Dabei ist die Art des Behandlungsabbruches irrelevant.

Tatsächlich ging es um einen Fall, bei der die Tochter einer totkranken Patientin deren Versorgungsschlauch durchtrennte, nachdem sie zuvor jahrelang darum kämpfte, die Ernährung ihrer Mutter einzustellen. Noch zu Lebzeiten der Patientin bat diese darum, keine lebensverlängernden Maßnahmen bei ihr durchzuführen.

Aktive Lebensbeendigungen sind allerdings noch immer strafbar. Hier muss zwischen dem krankheitsbedingten Sterbenlassen und eine auf Lebensbeendigung gerichtete Tötung unterschieden werden. Das heißt, wer einem Patienten eine Überdosis Medikamente mit dem Ziel der Tötung verabreicht, macht sich auch immer noch strafbar.

Der BGH stützt sich mit seinem Urteil auf das, seit dem 01. September gültige, Gesetz zur Patientenverfügung, welches die Willenserklärung von Patienten für verbindlich erklärt.

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