Mitteilungspflicht ist eingeschränkt
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Das individuelle Risiko eines Versicherungsnehmers steht bei Versicherungsunternehmen vor dem Vertragsabschluss an erster Stelle. Dieses soll exakt eingeschätzt werden, um daran orientiert auch die Beiträge berechnen zu können.
Ein umfangreicher Fragenkatalog muss zunächst vom künftigen Versicherten beantwortet werden, wobei das wahrheitsgemäße Beantworten aller Fragen im Mittelpunkt steht. Fallen die Risiken eines Antragstellers zu hoch aus, kann das jeweilige Versicherungsunternehmen auch den Schutz ablehnen.
In der Vergangenheit wurde es oft kritisch, wenn Kunden ihren Vertrag wahrheitsgemäß ausgefüllt hatten, sich jedoch bis zum Abschluss noch etwas verändert hatte. Von sich aus mussten die Antragsteller diese Veränderungen dann ihrem Versicherer mitteilen, um alle Bedingungen zu erfüllen.
Wurde beispielsweise ein Antrag für den Schutz einer Risikolebensversicherung gestellt und alle Fragen hinsichtlich gesundheitlicher Einschränkungen waren beantwortet, mussten spätere gesundheitliche Ereignisse nachgemeldet werden. Kam der Versicherungsnehmer dieser Pflicht nicht nach, hatte die Risikolebensversicherung die Handhabe, die Leistungen auch noch Jahre später einzuschränken oder gar zu verweigern. Die Versicherung begründete diese Entscheidung immer damit, dass die gesundheitsrelevanten Fragen letztendlich doch nicht wahrheitsgemäß beantwortet waren.
Doch innovativ ist nun, dass ein Versicherungsunternehmen von sich aus nachfragen muss, ob sich die individuellen Umstände verändert haben und gesundheitliche Einschränkungen hinzu gekommen sind.
Die Neuregelungen beinhalten außerdem, wann eine Versicherung wegen falscher Angaben des Kunden überhaupt nicht leisten muss. So soll es künftig stärker als bisher auf den einzelnen Fall ankommen: Hatte der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss weder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, kann der Versicherer den Vertrag für die Zukunft kündigen, doch nicht zurücktreten. Für alle Versicherungsfälle vor dem Kündigungszeitpunkt muss sie also in Leistung treten.
Anders fallen die relevanten Kriterien im Falle einer groben Fahrlässigkeit aus, oder wenn nachweislich ein Vorsatz mit ins Spiel kommt. Dann kann dem Kunden stärker vorgeworfen werden, falsche Angaben gemacht zu haben.
Diese Neuerungen in Bezug auf die Vertragsbedingungen können es den Versicherungsunternehmen zwar erschweren, vom Vertrag zurück zu treten, doch kann letztendlich ein Rücktritt nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
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