Ratgeber Riester Rentenversicherung

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Hier können Sie sich über folgende Themen informieren:

- Versorgungslücke
- Wann einsteigen?
- Wie hoch sollte der Beitrag sein?
- Wer ist zulagenberechtigt?
- Wohn-Riester
- Steuerlich absetzbar und voll einkommenssteuerpflichtig
- Riester und der Lebensabend in der Ferne?
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Versorgungslücke

Versorgungslücken entstehen immer dann, wenn man eine Leistung benötigt, die jedoch durch den bestehenden Schutz nicht oder nur unzureichend abgedeckt wird.

Diese Lücke existiert auch bei der gesetzlichen Rente. Sie wird weiter zurück gefahren und fällt eventuell einmal ganz weg. Dann wäre die gesamte Rente privat zu bestreiten und die „Lücke“ betrüge 100 Prozent. So weit sind wir aber zum Glück noch nicht. Momentan ergibt sich die Versorgungslücke aus der zu erwartenden gesetzlichen Rente und Ihrem jetzigen monatlichen Nettoeinkommen. Diese Lücke gilt es privat auszugleichen.

Wann einsteigen?

Für die private Altersvorsorge gilt: Der frühe Vogel fängt den Wurm. Ein zeitiger Einstieg lohnt aus mehreren Gründen. Zum einen sind die Beiträge niedriger, je früher man beginnt. Zum andern kann über die längere Laufzeit mehr bis zum Renteneintritt angespart werden. Und je mehr man angespart hat, desto größer fällt später die Rente aus.

Jeder unter 25-jährige, der ab 1983 geboren ist und unmittelbar zulageberechtigt ist, kann sich zusätzlich einen Berufseinsteigerbonus sichern. Der frühe Einstieg wird nämlich mit 200 Euro mehr Grundzulage im ersten Jahr belohnt.

Das Problem Zukunft: Tatsächlich kann niemand voraussagen, ob in Zukunft staatliche Unterstützungen noch gezahlt werden können und in welcher Höhe sie ausfallen. Aber Fakt ist, dass die private Altersvorsorge immer wichtiger wird. Eventuell löst sie sogar irgendwann ganz die gesetzliche Rente ab, wie es auch in anderen Ländern praktiziert wird. Oder die Zulagen werden stark heruntergefahren. Dann freut dann sich natürlich jeder, der früh eine geförderte Riester Rentenversicherung abgeschlossen hat. Denn die Zulagen, die einmal geflossen sind, können einem praktisch nicht mehr genommen werden (wenn man sich vertragskonform verhält).
Aber wie gesagt: Wer kann schon in die Zukunft sehen?

Wie hoch sollte der Beitrag sein?

Ihre Einzahlungen wirken sich immer direkt auf Ihre spätere Rente aus. Daher gilt die selbsterklärende Faustregel: Je mehr, desto besser. Um sich aber einen Überblick zu verschaffen, sollten Sie sich zunächst fragen, ob Sie Ihr jetziges Monatsgehalt auch im Rentenalter als angemessen empfinden würden. Wenn dem so ist, sollten Sie wie folgt vorgehen:
Ziehen Sie von Ihrem aktuellen Nettomonatsgehalt den Betrag ab, den Sie als gesetzliche Rente bekämen. Das Ergebnis bezeichnet man als Zielrente (also Zielrente +gesetzliche Rente = jetziges Einkommen). Ihre monatlichen Beträge, die Sie benötigten, um auf die Zielrente zu kommen, lassen sich nun je nach Laufzeit ausrechnen. Beginnen Sie jetzt, benötigen Sie also niedrigere Beiträge, als würden Sie sich erst in 5 Jahren für die private Altersvorsorge entscheiden.

Ein Teil der Beiträge wird über staatliche Zulagen abgedeckt.
Aber was ist, wenn ich mal nicht den kompletten Betrag leisten kann?
In Abhängigkeit von Ihrem jetzigen Einkommen, wird ein Mindestbeitrag festgelegt, den Sie zahlen sollten, um in den Genuss der vollen staatlichen Zulagen zu kommen. Dieser Beitrag ist ein Prozentsatz von Ihrem Gehalt, der jedes Jahr neu festgelegt wird. Erreichen Sie den Mindestbeitrag nicht, erhalten Sie die Zulagen nur anteilig auf Ihre Einzahlung.
Sie können also mehr zahlen oder auch weniger. Aber unterhalb des so genannten Sockelbetrags von 60 Euro werden keine Zulagen mehr gezahlt.

Bitte beachten Sie, dass sich der Geldwert inflationsbedingt ändern kann. Wenn Sie also Ihre Zielrente ausrechnen, kalkulieren Sie bitte die Geldentwertungsrate mit ein oder lassen Sie sich von einem Fachmann helfen.


Wer ist zulagenberechtigt?

Wer „riestern“ darf und zulagenberechtigt ist, leitet sich von der Entstehung der Riester Rentenversicherung ab. Anlass für ihre Konzeption war nämlich die Rentenreform 2000/2001. Hier wurde festgelegt, die gesetzliche Rente zu kürzen. Als eine Art „Wiedergutmachung“ wurde also diese geförderte Sonderform der privaten Rentenversicherung initiiert.

Nun musste also diese Versorgungslücke privat wieder aufgefüllt werden. Die private Rentenversicherung gab es vorher schon. Aber der Staat wollte das, was er seinen Bürgern „genommen“ hat, als Anreiz für eine private Rentenversicherung wiedergeben. Genau genommen, war es die Idee des damaligen Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Walter Riester.
Somit ergibt sich auch der Personenkreis, für den dieser Anreiz – die Zulagen – gedacht ist: nämlich für alle, die in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Außerdem zählen zu den Zulageberechtigten z.B. Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes), Bezieher von Arbeitslosengeld, Bezieher von Krankengeld, ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und Wehr- und Zivildienstleistende.

Die Zulagen zur Altersvorsorge müssen bei der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Dazu bekommen Sie bei Abschluss ein entsprechendes Formular, dass Sie ausgefüllt einreichen müssen. Es empfiehlt sich, einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Wenn Sie nämlich vier Jahre lang verpassen sollten, den Antrag zu stellen, entfällt für Sie die Zulage völlig.

Das angesparte Kapital in der Riester-Rentenversicherung ist pfändungs- und ALG-II sicher.


Wohn-Riester

Wohnriester meint eigentlich die Eigenheimrente. So heißt auch das Gesetz, das hierzu 2008 verabschiedet wurde. Hiernach ist es möglich, das bereits angesparte Riester-Kapital für den Bau oder den Kauf von Wohneigentum zu nutzen. Das war zwar bisher auch schon möglich, aber unattraktiv. Zum einen konnte nur etwas entnommen werden, wenn bereits über 10.000 Euro angespart wurden, damit die Förderung nicht verloren geht. Zum anderen musste das Geld wieder zurückgezahlt werden, wobei damit bereits 2 Jahre nach der Entnahme begonnen werden musste.

Gefördert werden auch Bausparverträge. Wer hingegen einen Wohnungsbaukredit abzahlt, kann sich bei dessen Tilgung ebenfalls auf Riester-Unterstützung freuen.
Außerdem gibt es für ab 2008 geborene Kinder eine Riester-Zulage von 300 Euro – also wesentlich mehr als bisher. Diese letzte Neuerung hat zwar nicht unmittelbar etwas mit Wohneigentum zu tun, kann aber als finanzielle Unterstützung für junge Eltern fungieren, die bspw. gerade Wohneigentum finanzieren müssen. Auch für Genossenschaftsanteile oder aber die eigene Entschuldung kann das Angesparte genutzt werden.

Förderfähig sind beim Wohn-Riester das Einfamilienhaus, die Eigentums- oder Genossenschaftswohnung. Dazu zählen keine Wohnhäuser mit Einliegerwohnung, Doppel- oder Mehrfamilienhäuser und auch kein altersgerechter Umbau.

Wichtig ist ferner, dass das Wohneigentum den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten darstellt, sie sich in Deutschland befindet und das Anschaffungsdatum nicht vor dem 01.01. 2008 liegt.


Steuerlich absetzbar und voll einkommenssteuerpflichtig

Steuerersparnis und Nachzahlung hört sich zunächst widersprüchlich an. Wie ist das nun wirklich mit der Steuer beim Riestern?
Gemeint ist, dass der Sparer seine Beiträge zunächst steuermindernd geltend machen kann. Das heißt, er kann während der Ansparphase seine Einzahlungen als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer absetzen. Tatsächlich muss er aber in der Auszahlungsphase (auch „Verzehr“ oder „Leistungsfall“ genannt) die Rentenleistungen voll versteuern. Man bezeichnet das auch als nachgelagerte Besteuerung. Somit wird deutlich, dass hier keine Steuergeschenke gemacht werden, sondern lediglich die Doppelbesteuerung vermieden werden soll.
Sozialversicherungsbeiträge müssen immer gezahlt werden.

Und so wird abgesetzt:
Der erste Schritt beginnt bei der Einkommenssteuererklärung und dem Ausfüllen der Anlage „AV – Altersvorsorge“. Beim Finanzamt angekommen, beginnt die Prüfung.
Zunächst prüft es, welchen Steuervorteil man aus seinen Beiträgen ziehen kann. (Die Beiträge setzen sich zusammen aus dem Eigenanteil und der Zulage.) Dann werden von diesem Vorteil die Zulagen abgezogen. Bleibt ein negativer Betrag übrig, erhält man keine Rückzahlung. Ist der Betrag positiv, bekommt man diesen rückerstattet. Diesen Vorgang nennt man Günstigerprüfung. Allerdings liegt die Höchstsumme dessen, was steuerlich abzugsfähig ist, bei 2100 Euro.


Riester und der Lebensabend in der Ferne?

Wer riestert, darf seine Träume für den Lebensabend nicht zu weit schweifen lassen. Den Ruhestand unter Palmen stellt sich Vater Staat nämlich nicht für seine Bürger vor. Wer dennoch mit der Sonne ziehen möchte, dem wird er einen Strich durch die Rechnung machen:

Da die Rente in der Auszahlungsphase voll versteuert werden muss, hat der Staat natürlich ein Interesse daran, dass diese Steuern auch im Land bleiben. Daher gilt: Wenn Rente am Meer, dann bitte an der deutschen Nord- oder Ostsee. Der Verzehr erfolgt also im Inland und damit auch die Steuerzahlung. Wer dennoch entfliehen möchte, der darf seine Geschenke ungeöffnet wieder abgeben. Die Zulagen dürfen dann nämlich nicht verzehrt werden. Auch die steuerliche Förderung muss wieder zurückgezahlt werden. Nur das Ersparte darf mitreisen.

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