Nur mittelbar berechtigte Ehegatten profitieren von der Riester Rentenversicherung
100% kostenlos
Wer für seine Altersvorsorge innerhalb der Vereinbarung zur Riester Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage erheben will, muss den Status eines mittelbar zulageberechtigten Ehegatten nachweisen und einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben.
Schließlich soll die Riester Rentenversicherung für den Bürger einen Anreiz schaffen, parallel zur gesetzlichen Rente eine private und auf freiwilliger Basis geführte Absicherung für den Ruhestand zu schaffen. Die Riester Zulage kann sowohl für den Altersvorsorgevertrag wie auch für die betriebliche Altersversorgungseinrichtung beantragt werden.
Grundsätzlich gilt, dass auch der Ehepartner, der von einer Rentenkürzung betroffen ist, Altersvorsorgezulagen bekommen kann. Doch müssen auch bestimmte Kriterien erfüllt werden. Dazu gehört an erster Stelle, dass der nur mittelbar betroffene Ehepartner Anspruch auf eine Zulage erheben kann, wenn ein separater Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei gilt jedoch, dass ein Vertrag für eine eigene betriebliche Altersversorgung nicht ausreicht. Diese Einschränkung gilt als verbindlich, denn der eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehene Förderzweck durch die Zulage besteht nicht bei einem Ehegatten, der nicht unmittelbar zulagenberechtigt ist, weil für ihn eine Einschränkung durch die Versorgungsniveauabsenkung nicht zu befürchten ist. Aus diesem Grunde kann keine darüber hinaus reichende Förderung bei der Riester Rentenversicherung gebilligt werden.
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