Von der Rechtsschutzversicherung nicht drängen lassen

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Immer häufiger kommt es zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Chef zu Auseinandersetzungen, die nicht privat beigelegt werden können. Wird eine Kündigung ausgesprochen, enden erfolglose Verhandlungen meist vor dem Richtertisch. Eine Rechtsschutzversicherung ist vielfach das geeignete Instrument, vor Gericht seine Rechte einzufordern. Doch wenn ein Anwalt beauftragt wird, sollte jeder Versicherte die Vertragsbedingungen kennen.

Einige Versicherungsgesellschaften zahlen das Anwaltshonorar nur in den Fällen, wenn der Anwalt zeitnah mit einer sofortigen Klage beauftragt wird. Derjenige, der zunächst eine außergerichtliche Einigung mit seinem Arbeitgeber anstrebt, muss für diese Beratung durch seinen Anwalt meist selber zahlen. Dies gilt auch dann, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt dennoch zur Verhandlung kommt.
Diese Vorgehensweise der Rechtsschutzversicherung basiert auf der Tatsache, dass bei einer sofort eingereichten Klage in der Regel weniger Gebühren anfallen, als wenn der beauftragte Anwalt vorher eine außergerichtliche Klärung auf den Weg bringt. Der sofortige Klageauftrag hilft demnach, unnötige Gebühren zu verhindern. Aus diesem Grunde verweigern viele Versicherer eine Kostenübernahme für außergerichtliche Einigungen.
Doch gibt es auch Kündigungsgrunde von Seiten des Arbeitgebers, die offenkundig rechtswidrig sind. Dann ist eine außergerichtliche Einigung der einzig richtige Weg. Leider beurteilen Gerichte die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung nicht einheitlich. Kommt es zu Auseinandersetzungen mit dem Chef, sollte sich der Versicherungsnehmer mit seiner Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen, bevor er auf Anwaltskosten selber sitzen bleibt.

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