Angedrohte Kündigung- Versicherung muss zahlen

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Sie werden oftmals gescheut- Konflikte, wenn es darum geht, eine Kündigung auszusprechen. Aus diesem Grunde gehen viele Arbeitgeber dazu über, statt dessen von einem Aufhebungsvertrag zu sprechen.

Vielfach steht im Zusammenhang damit eine Abfindung. Doch sind damit nicht nur finanzielle Vorteile für den Arbeitnehmer verbunden, sondern steht auch zu befürchten, dass dadurch eine so genannte Sperrzeit für das Zahlen eines Arbeitslosengeldes herbei geführt wird.
Nicht selten wird das Instrument eines Aufhegungsvertrages gewählt, um unter anderem Kündigungsfristen zu umgehen, oder eine Betriebsratanhörung zu vermeiden. Damit einem Protest von Seiten des Arbeitnehmers entgegen gewirkt werden kann, „bieten“ Arbeitgeber oft als einzige Alternative eine fristlose Kündigung an, die dann eine Abfindung unmöglich machen würde.
Spätestens an diesem Punkt sollte eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, weil vielfach die Androhung einer Kündigung rechtswidrig ist. So bestehen immer rechtliche Möglichkeiten, wenngleich Rechtsschutzversicherungen gern ihre Pflicht verweigern. Begründet wird dies damit, dass allein das Androhen einer Kündigung nicht die rechtliche Position des Arbeitnehmers angreift.
Doch dies bewertete bereits der Bundesgerichtshof (BGH) schon in einem Rechtsstreit, bei dem es um die Androhung einer Kündigung ging. Bereits bei dieser Sachlage sollte eine Rechtsschutzversicherung zum Einsatz kommen, um dem Leistungsversprechen gegenüber dem Versicherungsnehmer entgegen zu kommen.
Doch ist immer Vorsicht geboten, wenn es um den Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung geht. Diese steckt den Rahmen meist sehr eng und telefonische Zusagen sind immer mit Vorsicht zu genießen. Wer als Betroffener auf der sicheren Seite stehen möchte, sollte zunächst eine neutrale und unabhängige Erstberatung nutzen, um sich hinsichtlich der Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung zu vergewissern.

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