Deliktunfähige Kinder in Haftpflichtversicherung einschließen

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Eltern, die nicht auf den, von ihren Kindern verursachten Kosten sitzen bleiben wollen, sollten eine zusätzliche Klausel in ihre Haftpflichtversicherung einbauen und somit sichergehen, dass auch deliktunfähige Kinder mitversichert sind.

„Eltern haften für ihre Kinder...“ und somit muss auch die Haftpflichtversicherung der Eltern für die Schadensregulierung aufkommen. Diese Aussage ist nur bedingt richtig. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, deliktunfähig. Dies machen sich Versicherer gern zunutze, um sich vor der Kostenübernahme zu drücken. Die Begründung lautet, wo niemand haftbar ist, muss auch keine Haftpflichtversicherung für die Kosten aufkommen. Der Ratgeber Haftpflichtversicherung der finance-store.de informiert umfassend zu den Rechten und Pflichten von Geschädigten und Versicherten.

Geschädigte haben nur dann eine Chance nicht auf den verursachten Schaden sitzen zu bleiben, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Doch dies nachzuweisen dürfte schwer sein, da die Gerichte nur in wenigen Ausnahmen, die Aufsichtspflicht als vernachlässigt ansehen. Übt also der Papa mit seinem Kleinen gerade das Fahrrad fahren und der Sohnemann übersieht einen geparkten Wagen, ist es möglich, dass der Besitzer des Fahrzeugs auf den Reparaturkosten sitzen bleibt.

Um die daraus entstehenden Streitereien aus dem Weg zu gehen, ist es sinnvoll eine Klausel in seine Haftpflichtversicherung einzubauen, die auch die deliktunfähigen Kinder mitversichert. Inzwischen bieten fast alle Versicherer diese Klausel ohne Beitragserhöhung mit an.

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