Hörschäden durch Vuvuzelas über Haftpflichtversicherung gedeckt

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Wer in einem Stadion oder einer Public Viewing Veranstaltung einen anderem Zuschauer mit einer Vuvuzela ins Ohr trötet, muss für den daraus folgenden Hörschaden Schadensersatz leisten. Die private Haftpflichtversicherung zahlt hier allerdings nur, wenn nicht absichtlich getrötet wurde.

Deutschland hat sein Fußballmärchen wieder. Zuerst hat die deutsche Nationalelf das Spiel gegen Australien mit einer Glanzleistung bestanden aber dann leider das Spiel gegen Serbien mit 0:1 verloren. Heute Abend entscheidet dann das dritte Spiel gegen Ghana, ob Deutschland ins Achtel Finale einzieht.
Doch was alle Zuschauer zu Hause, die Spieler und wahrscheinlich auch die Fans in den Stadien mehr als Nerven kostet ist die permanente Lautstärke der Vuvuzelas. Denn vom Belästigungsfaktor mal ganz abgesehen, können diese zu ernsthaften Hörschäden führen. Wer einen anderen Zuschauer mit oder ohne Absicht ins Gehör trötet, kann diesem ernsthafte körperliche Schäden zufügen. Nach dem Gesetz ist er voll dafür haftbar, denn wer einen Schaden verursacht muss, laut BGB, für diesen auch Ersatz leisten. Hier kann man sich auch nicht auf das nicht explizite Verbot der Vuvuzela berufen. Sollte dieses bestanden haben, muss der Zuschauer zusätzlich eine Ordnungsstrafe in Kauf nehmen. Für den Personenschaden, den er damit in Kauf genommen hat, muss er ebenfalls finanziellen Ersatz leisten. Wenn es sich dabei um eine fahrlässige Aktion, im Rausch der Gefühle, gehandelt hat, dann kommt hierfür seine private Haftpflichtversicherung auf. Doch sollte dies mit völliger Absicht geschehen sein, wird diese den Schaden nicht begleichen. Der Lärmpegel, der durch die Vuvuzelas in den Stadien verursacht wird, kann sich bis auf 124 Dezibel belaufen. Die Schmerzgrenze des menschlichen Gehörs liegt aber bereits bei 120 Dezibel. Eine Dauerbelastung von bereits 85 Dezibel kann ein menschliches Gehör dauerhaft schädigen.

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