Deliktunfähige Kinder durch Privathaftpflichtversicherung absichern
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Eine private Haftpflichtversicherung gehört zu den Policen, die in keinem Haushalt fehlen sollte. Werden Schäden an Dingen angerichtet, oder kommt gar ein Mensch dabei zu Schaden, kann der Vorfall zum finanziellen Ruin auswachsen. Insbesondere dann, wenn Schmerzensgeld für den Geschädigten fällig wird oder gar eine Rente für bleibende körperliche Beeinträchtigungen gefordert wird. Doch leider sind deliktunfähige Kinder nicht immer automatisch über die Haftpflicht abgesichert.
Hier muss der Versicherungsnehmer genauer hinschauen. Der Familienschutz sollte im günstigsten Falle auch Schäden einschließen, die durch Kinder unter zehn Jahren verursacht werden. Ein guter Versicherungsvertrag deckt solche Ereignisse in Höhe von wenigstens 5.000 Euro ab, wobei gilt: je höher die Summe, desto besser.
Leider gibt es nach wie vor viele Verträge, die keine Deckung in dieser Richtung einschließen. Die private Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel die Deckung von hohen Schadenssummen und dies bezieht sich auch auf die Kinder, doch unter sieben Jahren gelten diese als nicht deliktfähig. Aus rechtlicher Sicht gibt es dann keinen Schuldigen, für den die Privathaftpflichtversicherung in Leistung treten muss. Bezieht sich ein Schaden auf ein Ereignis im Straßenverkehr, erhöht sich die Grenze der Deliktunfähigkeit sogar auf zehn Jahre.
Verletzt der Versicherte seine Aufsichtspflicht, muss die Versicherung für den Schaden aufkommen. In jedem Falle sollte der Versicherungsnehmer den Schutz für deliktunfähige Kinder einbeziehen, denn Streitfragen bezüglich der Verletzung der Aufsichtspflicht enden in der Regel vor dem Richtertisch. Beinhaltet der eigene Vertrag diesen Zusatz nicht, lässt sich der aktuelle Vertrag bis spätestens drei Monate vor Ablauf kündigen. Wird diese Frist verpasst, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.
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