Zusagen eines Versicherungsvertreters sind bindend
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Eine Privathaftpflichtversicherung ist ein bedeutender Bestandteil in jedem Versicherungsdepot. Soll nach einem Schaden an einer Sache oder einem Dritten den Verursacher nicht in den finanziellen Ruin führen, ist dieser Versicherungsschutz unverzichtbar. Vergleiche einzelner Angebote unterschiedlicher Versicherungsgesellschaft gehören dazu, den individuell passenden Schutz zu finden. Im Mittelpunkt stehen auch die Vertragsbedingungen wie auch die Deckungssumme im Schadensfall. Im Zweifelsfall muss sich der Versicherungsnehmer immer auf den Versicherungsvertreter verlassen können, wenn dieser Zusagen in Sachen Kostenübernahme im Schadensfall macht.
Ist dies erfolgt, gilt das Wort des Vertreters. Stellt sich dann später heraus, dass dieses voreilig gegeben wurde, muss die Zusage dennoch eingehalten werden. Gerichtliche Auseinandersetzungen belegen diese Tatsache und auch der Bundesgerichtshof kam in einem Fall zu dieser Aussage.
So wurde einem Privathaftpflichtversicherten die Deckung eines Schadens zugesagt, ohne dass der Vertreter mit seiner Gesellschaft dieses abgesprochen hatte. Erst zu einem späteren Zeitpunkt stellte sich heraus, dass in diesem speziellen Fall laut Versicherungsvertrag der entstandene Schaden nicht abgedeckt war. Da sich die Versicherungsgesellschaft weigerte, für den Schaden in Leistung zu treten, endete der Sachverhalt vor dem Richtertisch.
Laut Gerichtsurteil ist die Privathaftpflichtversicherung jedoch dazu verpflichtet, weil sich ein Versicherter auf die Zusage des bevollmächtigten Vertreters verlassen muss. Will man auf der sicheren Seite stehen, sollte man sich im Schadensfall eine schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme geben lassen, um nicht selber auf den Kosten sitzen zu bleiben. Dieses Kriterium gilt übrigens bei allen Versicherungsvarianten.
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