Privathaftpflichtversicherung tritt nicht immer in Leistung
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Wer als Autofahrer einen Verkehrsunfall mit einem Kind hat, das unter zehn Jahre alt ist, wird in der Regel meist den Kürzeren ziehen, wenn es um das Regulieren eines Schadens geht. Basierend auf der Tatsache, dass der Gesetzgeber Änderungen im Haftungsrecht vorgenommen hat, lässt viele Unfallereignisse in einem anderen Licht erscheinen, sodass eine Privathaftpflichtversicherung nicht immer leisten muss.
Bereits im Jahr 2001 wurde dieses Recht von einst sieben auf heute zehn Jahre herauf gesetzt. Bewegt sich ein Kind in diesem Alter beispielsweise mit einem defekten Rad im Straßenverkehr und verursacht aus diesem Grund einen Unfall, kann es nicht dafür haftbar gemacht werden. Ist der Geschädigte ein Autofahrer gilt hierzulande der Grundsatz, dass Kraftfahrzeuge in der Regel als gefährlich eingestuft werden. Fährt ein Kind im Alter bis zu zehn Jahren beispielsweise mit defekten Bremsen in ein Auto, kann der Fahrzeughalter keinen Schadenersatz anmelden und die Schadenersatzpflicht liegt dann beim eigentlich unschuldigen Autofahrer.
Die Privathaftpflichtversicherung des Kindes muss nicht in Leistung treten, auch wenn eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vermutet wird. Die Begründung liegt darin, dass kein Kind für ein Verschulden der Eltern einstehen muss.
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