Kündigung von Privathaftpflichtversicherung- bestimmte Kriterien müssen beachtet werden

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Eine Privathaftpflichtversicherung sollte zum "Standardprogramm" in jedem privaten Versicherungsdepot gehören. Die Bedeutung wissen insbesondere die Versicherungsnehmer zu schätzen, die bereits einen Schadensfall über die Privathaftpflichtversicherung regulieren mussten. Doch dieser wichtige Versicherungsschutz muss nicht lebenslang bei einer Versicherungsgesellschaft gehalten werden. Hierbei gilt, wie bei allen anderen Versicherungen auch, eingehende Vergleiche anzustellen.

Wer einen günstigeren Anbieter gefunden hat, sollte wechseln, doch gilt auch, einige Kriterien zu beachten, bevor man kündigt.
Zunächst gilt der Grundsatz, dass immer schriftlich gekündigt werden muss und dies unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen. Doch das neue Versicherungsvertragsgesetz hat dazu beigetragen, dass sich die Regeln für eine Kündigung verändert haben. Somit ist es jetzt einfacher, manche Policen zu kündigen.
Für neue Versicherungsverträge gelten die neuen Bestimmungen seit dem 1. Januar 2008. Ab Beginn des Jahres 2009 gelten diese für alle bereits abgeschlossenen Verträge.
Wer einen Schadensfall über seine Privathaftpflichtversicherung regulieren lässt, kann sofort kündigen. Neu ist dagegen, dass lediglich bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung anteilig der Versicherungsbetrag gezahlt werden muss. Zuviel gezahlte Prämien bis zum Ende des Versicherungsjahres werden dann anteilig zurück erstattet. Diese Regelung gab es in der Vergangenheit nicht. Der Versicherer hatte einen Anspruch auf die Beiträge für das komplette Jahr.
Jederzeit kündigen kann der Versicherungsnehmer seinen Vertrga auch dann, wenn der Beitrag erhöht wird, ohne eine Erweiterung des Schutzes zu bieten.
Ein Blick in den Vertrag gibt Aufschluss darüber, wie es um die Kündigungsmodalitäten bestellt ist. Bei Vertragsabschlüssen bis zum 31. Dezember 2007 gilt für Verträge, die länger als fünf Jahre laufen, dass sie am Ende des fünften Jahres und danach bis zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt werden können. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.

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