Private Haftpflichtversicherung muss nicht alle Schäden übernehmen
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Die Situation ist alltäglich- spielende Kinder im Straßenverkehr bedeuten auch immer erhöhte Risiken. Dies betrifft nicht nur die Gesundheit des Nachwuchses, sondern auch den erhöhten Bewegungsdrang wie auch die Ideenvielfalt von Kids.
Doch nicht in jedem Falle ist en Kind auch wirklich der schuldige Verursacher. Verursacht ein spielendes Kind einen Schaden an einem stehenden und dabei falsch geparkten Fahrzeug, kann es nicht für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
Wird beispielsweise ein Auto schnell abgestellt, um Dinge ins Haus zu tragen, ist jedoch nicht vorschriftsmäßig geparkt und hat obendrein eine Wagentür offen stehen, geht der Halter leer aus, wenn ein spielendes Kind einen Schaden verursacht.
Fahrzeuge, die auf diese Weise abgestellt werden, stellen für den Straßenverkehr ein besonderes Hindernis dar. Konkret bedeutet dies, dass der Fahrzeughalter allein für den Schaden aufkommen muss. So entschieden unter anderem die Richter des Bundesgerichtshofes.
Eine Haftungsfreiheit für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren bestand bislang lediglich im fließenden Straßenverkehr. Nun gilt, dass die Haftungsfreiheit auch zwischen eingeparkten Fahrzeugen Gültigkeit hat, sobald diese ein Verkehrshindernis bilden.
Generell können Kinder bis zu einem Alter von unter sieben Jahren für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Selbst die Eltern können nicht ohne Weiteres belangt werden. Kann jedoch eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, müssen die Eltern in Leistung treten.
Daher sollte man die Police der privaten Haftpflichtversicherung genau überprüfen. Dieser Versicherungsschutz gilt in der Regel nicht für Kinder, die noch nicht haftbar gemacht werden können. In der Praxis jedoch zeigt sich immer wieder, dass viele Versicherungsgesellschaften diese Kosten dennoch übernehmen.
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