Neues Versicherungsvertragsgesetz bietet bessere Kündigungsmodalitäten
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Wer sich bei seinem Versicherer für einen Langzeitvertrag entschieden hat, kann seit dem 1. Januar 2009 leichter wieder aussteigen.
Ein so genannter Langzeitvertrag beinhaltet eine Versicherungslaufzeit, die einen Zeitraum von mehr als drei Jahren umschreibt. Schon zum Ende des dritten Versicherungsjahres kann gekündigt werden und danach sogar jährlich.
Für Neukunden gilt diese Regelung bereits seit 1. Januar 2008. Wurde ein Versicherungsvertrag mit einer langen Laufzeit bis Ende 2007 abgeschlossen, galt im vergangenen Jahr noch die herkömmliche Regelung, die mit einer Kündigung frühestens nach fünf Jahren versehen war.
Immer die Möglichkeit, das Versicherungsunternehmen verlassen zu können haben jetzt alle Versicherungsnehmer mit alten Verträgen, wenn das Unternehmen zwar die Beiträge anhebt, jedoch das Leistungsspektrum nicht erweitert. Plant der Versicherer eine solche Beitragserhöhung, kann er nicht stillschweigend die Beiträge anheben; spätestens vier Wochen vorher muss eine Ankündigung beim Vertragsnehmer im Briefkasten liegen. Parallel dazu muss der Verbraucher auf sein ausdrückliches Kündigungsrecht hingewiesen werden.
Wichtig ist für alle Neukunden, die sich spontan anders entschlossen haben, die Frist für einen Widerruf einzuhalten. Zwei Wochen hat man Zeit, vom Vertrag zurück zu treten. Bei Lebensversicherungen ist diese Frist gar auf 30 Tage ausgeweitet worden. Damit es bei Kündigungen nicht zu ärgerlichen Missverständnissen kommt, sollte eine Kündigung in schriftlicher Form abgefasst sein.
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