Sturmschäden müssen unverzüglich gemeldet werden!
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Ist ein Schaden entstanden, heißt es für den Versicherten, unverzüglich seinem Versicherer Meldung zu machen.
Dabei spielt dieses Kriterium für nahezu alle Versicherungsformen eine bedeutende Rolle. Hat beispielsweise ein Unwetter Schäden hinterlassen, tritt die private Haftpflichtversicherung nur dann ein, wenn binnen einer Woche eine entsprechende Anzeige vorliegt.
Wird diese Frist überschritten, kann das Versicherungsunternehmen die Zahlung des Schadens verweigern. Begründet wird dies damit, dass es nach einem längeren Zeitraum schwierig wird, fundierte Erhebungen über die Ursachen des Schadens zu treffen. Auch gestaltet sich das Ausmaß meist schwieriger, wenn nicht zeitnah ein Sachverständiger hinzu gezogen werden kann.
Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden nicht unverzüglich, verletzt er damit die Anzeigenobliegenheit, die Bestandteil eines Versicherungsvertrags ist. Diese Klausel ist in der Regel in den meisten Verträgen verankert.
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