Private Rentenversicherung ist nicht vor Anrechnung geschützt

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Ein privater Schutz ist grundsätzlich dafür da, den bestehenden und meist gesetzlichen Versicherungsschutz zu ergänzen. Wer sich für eine private Rentenversicherung entschieden hat, kann jedoch nicht zwingend damit rechnen, parallel auch noch Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu dürfen.

So gibt es Urteile von Sozialgerichten die belegen, dass eine private Rentenversicherung zum so genannten verwertbaren Vermögen zählt und somit angerechnet werden darf. Dies erfolgt auf einer anderen Grundlage, als beispielsweise Riester- oder Rürup- Versicherungen.
So hatte eine Frau geklagt, die nach einer Ehescheidung einen großen Batzen Geld in ihre private Rentenversicherung eingezahlt hatte und dieses Vermögen anrechnen lassen musste, nachdem sie Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beantragt hatte. Das Urteil der Richter verpflichtete sie dazu, die Rentenversicherung zurück zu kaufen, obwohl die Klägerin der Meinung war, dass eine private Rentenversicherung nicht verwertet werden darf, weil sie der Altersvorsorge dient.
Das Sozialgericht entschied jedoch anders und begründete das Urteil damit, dass ein Rückkauf der Versicherung zugemutet werden kann, wenn sich der Verlust innerhalb der zwölf- Prozent- Marke bewegt. Somit liegt klar auf der Hand, dass nicht jeder, der in einen privaten Versicherungsschutz investiert auch gleichzeitig einen Anspruch auf Sozialleistungen erheben kann, nur weil die Versicherungssumme der eigenen Altersvorsorge dienen soll.

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