Nimmt Studentenjob Einfluss auf Studenten-Krankenversicherung?
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Nicht selten müssen Studenten während der Studienzeit mit einem Job hinzu verdienen. Doch nicht immer ist klar, wie hoch das Zusatzeinkommen sein darf, damit sich dieses nicht negativ auf die Studenten- Krankenversicherung auswirkt.
Wer als Student kostenlos über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert ist und monatlich nicht mehr als 400 Euro hinzu verdient, muss sich nicht selber krankenversichern. Bis zum 25. Lebensjahr haben Studierende bei den gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, beitragsfrei über die Eltern versichert zu bleiben. Wurde vor dem Studium ein Zivil- oder Wehrdienst abgeleistet, verlängert sich diese Frist um den dafür benötigten Zeitraum. Berücksichtigt werden auch das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ).
Für verheiratete Studenten gelten die gleichen Bedingungen, wenn man über die Familienversicherung des Ehegatten abgesichert ist. Wird die Grenze von 400 Euro überschritten, entfällt die kostenlose Familienversicherung für gesetzlich Versicherte.
Wer privat krankenversichert ist, kann uneingeschränkt jeden Monat hinzu verdienen. Zu beachten ist jedoch die Anzahl der geleisteten Stunden je Woche. Wer dauerhaft mehr als 20 Stunden je Woche arbeitet, wird auch als Student als Arbeitnehmer eingestuft und müsste seiner Sozialversicherungspflicht nachkommen. Damit verbunden ist die Verpflichtung, Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse zu werden.
Doch gibt es auch private Krankenversicherer, die Einkommensgrenzen zugrunde legen. Wird ein bestimmter Betrag im Jahr an Zusatzeinkommen überschritten, entfällt der preisgünstige Studententarif. Selbst während der Laufzeit entziehen diese Versicherungen den Studentenbeitrag, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Bei einem Anbieter kann von vornherein nicht der Studententarif vereinbart werden, wenn das Monatseinkommen die 400- Euro- Grenze dauerhaft übersteigt. Eines gilt für privat versicherte Studenten in jedem Falle: Während der Studienzeit kann nicht in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt werden.
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