Ratgeber Beamten-Krankenversicherung
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Welche Versicherungsmöglichkeiten gibt es für Beamte?
Versicherungspflicht ab 2009
Beihilfeberechtigte und Berücksichtigungsfähige
Beihilfefähige Aufwendungen
Beihilfeleistung durch den Dienstherrn
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Welche Versicherungsmöglichkeiten gibt es für Beamte?
Beamte können sich sowohl für eine private als auch für eine gesetzliche Krankenkasse entscheiden. Sie sind berechtigt, von ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn Beihilfe zu bekommen. Diese wird anteilig und nur im Krankheitsfall entrichtet. Zur Abdeckung der restlichen Krankheitskosten benötigen sie eine Krankenversicherung. Dazu sind Sie ab 2009 sogar verpflichtet. An den Versicherungsbeiträgen beteiligt sich der Dienstherr nicht.
Bei der Wahl der Versicherungsform stellt die Private eigentlich immer die bessere dar.
Sie wird als Restkostenversicherung abgeschlossen, wobei also genau die Kosten abdeckt werden, die nicht durch ihren Dienstherren übernommen werden (Beihilfeversicherung). Hingegen kann bei der gesetzlichen Krankenkasse nur eine Versicherung zum Höchstbeitragssatz abgeschlossen werden. Dafür steht ihm der volle Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung zu, den er aber gar nicht benötigt. Doch nicht nur dieser finanzielle Aspekt, sondern auch der geringere Leistungsumfang und die fehlende Wahlmöglichkeit ist im Vergleich zur PKV zu berücksichtigen.
Beamte, auch wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, waren bis 2009 nicht versicherungspflichtig. Ab 2009 unterliegt jeder der Versicherungspflicht – auch Beamte. Sie müssen eine private Beilhilfeversicherung abschließen. Diese Regelung trifft auch Beamte im Ruhestand, die bislang nicht dazu verpflichtet waren, sich zu versichern und durch die meist 70-prozentige Beteiligung ihres ehemaligen Dienstherrn auch so ganz gut abgesichert waren.
Viele Beamte haben sich vorher nicht versichert, da sie die Versicherungsbeiträge sparen konnten und sich dies rentiert hat, solange sie gesund blieben. Dies ist also nun nicht mehr möglich. Die gewählte Beihilfeversicherung darf dabei zwar einen Selbstbehalt beinhalten, dieser darf jedoch nicht mehr als 2500 Euro betragen.
Beihilfeberechtigte und Berücksichtigungsfähige
Beihilfeberechtigte sind Beamte, aber auch Richter und Richter im Ruhestand und Versorgungsempfänger des Bundes.
Berücksichtigungsfähig sind ihre Ehegatten (wenn dies die Höhe ihrer Einkommen zulässt) und ihre Kinder (solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht, längstens bis zum 27. Lebensjahr). Sie können die genauen Definitionen in der Beihilfevorschrift nachlesen.
Durch den Dienstherrn werden nicht alle Kosten erstattet, sondern nur so genannte beihilfefähige Aufwendungen. Das Prinzip ist ähnlich der gesetzlichen Krankenversicherung: Ersetzt wird nur, was dringend medizinisch erforderlich ist. Außerdem müssen die Aufwendungen der Höhe nach angemessen sein. Was darunter fällt, entscheidet die Beihilfestelle. Nicht notwendig und angemessen können etwa der Zahnersatz oder Sehhilfen, die Behandlung durch einen Heilpraktiker, Schutzimpfungen oder Kuren sein.
Beihilfeleistung durch den Dienstherrn
Entscheidend ist der Beihilfebemessungssatz. Er legt fest, wie viel Beihilfe der Beame bekommt und ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Außerdem wirken sich Familienstand, Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen und das Dienstverhältnis auf den Beihilfebemessungssatz aus.
Zur Erstattung der einzelnen Kosten muss ein Antrag auf Erstattung bei der Beihilfestelle gestellt werden. Dabei muss die Summe der eingereichten Belege der letzten zehn Monate 200 Euro übersteigen. Damit die Belege anerkannt werden, müssen sie Rechnungsaussteller, behandelte Person, Rechnungsbetrag und -datum, Spezifikation der erbrachten Leistungen und bei Krankheitsaufwendungen Diagnose und Zeitraum der Behandlung. Bei Antragsstellung dürfen die Rechnungsdaten nicht älter als ein Jahr sein. Nach Prüfung auf Beihilfefähigkeit der einzelnen Positionen weiß die Beihilfestelle dann, was sie Ihnen erstattet.
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