Schutz von Krankenversicherungen muss nach dem Gleichheitsgrundsatz funktionieren
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Kinderlosigkeit ist längst nicht immer gewollt. Viele Paare leiden darunter und nehmen auch eine Vielzahl an Untersuchungen und Behandlungen in Kauf, um ihren Kinderwunsch zu realisieren. Damit verbunden sind immer hohe Kosten, doch Krankenversicherungen signalisieren nicht immer Verständnis, wenn Betroffene für eine Kostenübernahme kämpfen. So müssen auch Beamte, die nicht verheiratet sind, um ihren Anspruch auf Beihilfe kämpfen, denn die Beihilfeverordnung regelt laut Verwaltungsvorschrift die Kostenübernahme bei Unverheirateten in Sachen Kostenübernahme bei einer künstlichen Befruchtung anders.
Ein Beihilfeanspruch muss daher nicht selten vor dem Richtertisch erkämpft werden. Wer beispielsweise unter einer Einschränkung seiner Zeugungsfähigkeit leidet, muss sich einer medizinischen Behandlung unterziehen, die im günstigsten Fall zu einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung der Partnerin führt. Doch wer dann einen Teil der Labor- und Arztkosten von seiner Beihilfestelle erstattet haben möchte, stößt zunächst auf Granit. Begründet wird die Verweigerung der Kostenübernahme damit, dass nur verheiratete Paare davon profitieren können.
Richter mussten nun darüber urteilen und kamen zu dem Ergebnis, dass die eingeschränkte Zeugungsfähigkeit eines Mannes eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts darstellt. Diese Regelung steht im Gegensatz der Regelungen durch die gesetzliche Krankenversicherung. Beamte jedoch unterliegen anderen Richtlinien, wenn sie verheiratet sind.
Die Richter, die einen solchen Fall zu beurteilen hatten, berufen sich jedoch auf den Gleichheitsgrundsatz unseres Grundgesetzes. Unverheiratet sollten demnach die gleichen Rechte haben, wie Menschen, die in einem eheähnlichen Verhältnis leben. Aufgrund eines entsprechenden Urteils darf sich die Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung nicht am Familienstand orientieren.
Eine private Krankenzusatzversicherung kann auch in diesen Fällen hilfreich sein, um die Restkosten für den Teil, der über die Beihilfe hinaus geht, abzudecken
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