Wechsel in die private Krankenversicherung: Arbeitgeberzuschuss
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Angestellte in der privaten Krankenversicherung (PKV) erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag. Der Anteil beträgt in der Regel 50% bis zum Höchstzuschuss von 279,23 Euro (2012).
Den Ratgeber im Pdf-Download gibt es hier:
Arbeitgeberzuschuss.pdf
Informieren Sie sich hier über folgende Themen:
Wechsel in die private Krankenversicherung
Gründe für einen Wechsel
Höhe des Arbeitgeberzuschusses
Wichtiges zum Arbeitgeberanteil
Wechsel in die private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung steht nicht nur Selbstständigen und Freiberuflern offen, sondern auch allen Arbeitnehmern, deren Verdienst nicht unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese ist nicht identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze. Die Versicherungspflichtgrenze (auch JAEG, Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) wird jährlich neu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Die Regelung, dass nur in die PKV wechseln kann, wer 3 Jahre in Folge oberhalb der JAEG verdient hat, wurde 2011 abgeschafft. So genügt der einmalige Bezug des entsprechenden Einkommens.
Die Beweggründe der Wechselnden sind sehr unterschiedlich. Einige können in der PKV zu einem günstigeren Beitrag versichert werden als bei ihrer Krankenkasse. Andere wiederum bevorzugen die Beitragsrückerstattung. Ein weiterer wesentlicher Wechselgrund liegt in den deutlich besseren Leistungen, die eine erstklassige medizinische Versorgung ermöglichen. Dass man als gesetzlich Krankenversicherter nur noch im Bereich des medizinisch Notwendigen versorgt wird, ist für viele nicht mehr akzeptabel.
Höhe des Arbeitgeberzuschusses
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt in der Regel 50% des Beitrags, maximal jedoch 279,23 Euro mit Krankengeldanspruch und ohne dem 267,75 Euro. Zudem erhalten Versicherte unabhängig vom Zuschuss zur Krankenversicherung bis zu 37,29 Euro für die Pflegeversicherung von ihrem Arbeitgeber, in Sachsen sind es 18,17 Euro. Diese Zahlen gelten für das Jahr 2012; sie werden vom Bundesministerium für Gesundheit jährlich neu festgelegt. Selbige Zuschüsse und Höchstgrenzen gelten auch für familienhilfeberechtigte Angehörige.
Wichtiges zum Arbeitgeberanteil
Die Wahl des Tarifes der privaten Krankenversicherung ist insofern relevant, als dass der Versicherungsschutz zumindest die Leistungen umfassen muss, welche eine gesetzliche Krankenkasse ebenfalls gewähren würde. Ausnahmen bestehen lediglich bei Ärzten und Zahnärzten im Rahmen der sogenannten Kollegenbehandlung.
Vorteilhaft ist, dass sich der Arbeitgeberanteil stets auch auf höhere Leistungen bezieht, wie etwa die Chefarztbehandlung oder Unterbringung im Einzelzimmer des Krankenhauses. Auch Beiträge zum Krankenhaustagegeld werden berücksichtigt.
Beitragsrückerstattungen führen nicht zu einer Kürzung oder Rückzahlung des Arbeitgeberanteils. Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld oder aber bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit, welche die Dauer der Gehaltsfortzahlung überschreitet, besteht jedoch kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.
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