Tarifwechselzuschlag der privaten Krankenversicherung zulässig?
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Ein großes Versicherungsunternehmen soll von der Finanzaufsicht (BaFin) vor den Richtertisch des Bundesverwaltungsgerichts zitiert werden. Die private Krankenversicherung soll, wenn es nach den Forderungen der BaFin geht, von Tarifwechslern unter der eigenen Kundschaft keine Zuschläge mehr abfordern.
Schließlich gelten laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Regeln, wenn es um einen Wechsel innerhalb eines Versicherungsunternehmens geht und sich der Versicherte für einen Tarif entscheidet, der ein adäquates Leistungsangebot beinhaltet. Zuschläge dürfen in diesem Fall nicht erhoben werden. Diese Regelung wendet sich insbesondere an ältere Versicherungsnehmer die wechseln wollen, wenn die Beiträge ihres bisherigen Tarifs stark ansteigen sollten.
Ein namhaftes Versicherungsunternehmen verkauft seit Frühjahr 2007 Vollversicherungen unter einer bestimmten Bezeichnung. Parallel dazu wurden die bestehenden Tarife, die ein vergleichbares Angebot beinhalteten geschlossen. Wer nun in den neuen Tarif wechseln will, muss dafür bezahlen. Das Versicherungsunternehmen verlangt von seinen Kunden einen saftigen Aufschlag in Höhe von 20 Prozent. Diese Summe wird auch dann verlangt, wenn der Versicherte bisher keinen Risikozuschlag entrichten musste.
Das Unternehmen hat auch eine entsprechende Begründung für den Aufschlag parat: So soll der neue Tarif einer völlig veränderten Kalkulation zugrunde liegen und Wechselwillige hätten ohne diesen Zuschlag einen finanziellen Vorteil gegenüber Neukunden.
Damit nicht einverstanden ist jedoch die Finanzaufsicht, die diese Zuschlagserhebung untersagt hatte. Der Versicherer klagte gegen diese Regelung und bekam zunächst vor einem Verwaltungsgericht Recht. Die BaFin sieht jedoch in dieser Praxis eine Aushöhlung des Tarifwechselrechts und eine schlechtere Stellung von älteren Versicherten. Eine Entscheidung in dieser Angelegenheit soll nun ein Urteilsspruch vor dem Bundesverwaltungsgericht bringen. Die private Krankenversicherung sieht dem Richterspruch gelassen entgegen und begrüßt, dass nun bald Rechtssicherheit in diesem Punkt geschaffen wird.
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