Vater Staat zahlt private Krankenversicherung

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Arbeitslosigkeit und ein finanzieller Absturz können jeden treffen. Ist ein Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der jeweilige Sozialhilfeträger für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufkommen.

In der Vergangenheit war es gängige Praxis, dass die Träger lediglich die Kosten für den Krankenversicherungsschutz übernahmen, die für einen gesetzlich krankenversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II entstanden. Die privat Versicherten blieben somit auf dem Differenzbetrag allein sitzen. Der betroffene Sozialhilfeempfänger wurde somit noch stärker finanziell belastet.
Landessozialgerichte haben sich nun dieser Verfahrensweise gewidmet und entschieden, dass ein „Abdeckeln“ der Beiträge grundsätzlich keinem Sozialhilfeempfänger zugemutet werden darf. Kann der Differenzbetrag nicht mehr aufgebracht werden, droht dem privat Versicherten eine Beschränkung auf die Notversorgung im Falle einer akuten Erkrankung. Entstandene Beitragsrückstände können ebenfalls nicht von einem Sozialhilfeempfänger gezahlt werden. Schließlich kann derjenige, der bereits am Existenzminimum leben muss, nicht noch Beitragsrückstände nachzahlen.
In einem Eilverfahren verurteilte nun ein Landessozialgericht einen Grundsicherungsträger dazu, die kompletten Monatsbeiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.

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