Naturheilkundliche Behandlungsmethoden müssen von der privaten Krankenversicherung bezahlt werden
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Wer und in welchem Umfang für eine Behandlung beim Heilpraktiker aufkommen muss, ist nicht in jedem Falle klar. Die private Krankenversicherung sichert in vielen Fällen einen hohen Anteil bei der Kostenübernahme zu. Doch selbst wenn dieses Kriterium zu den Vertragsbedingungen gehört, kann es manchmal anders kommen.
Erfährt die Krankenversicherung, dass es sich bei der naturheilkundlichen Behandlung um eine Methode handelt, die wissenschaftlich als noch nicht abgesichert gilt, kann eine Leistungsverweigerung die Folge sein.
Argumentiert wird dahin gehend, dass sich eine Behandlung bei einem Heilpraktiker auf erfolgversprechende Methoden stützen muss. So hatte eine private Krankenversicherung die Kostenübernahme aus eben diesem Grunde rückgängig gemacht. Der erkrankte Kläger ging mit seinem Anliegen vor ein Landgericht und bekam dort recht. Die Richter befanden, dass der Versicherer die Kosten für eine Neurodermitis- Behandlung beim Heilpraktiker übernehmen muss, wenn hier die einzige Anlaufstelle für eine Linderung oder gar Heilung ist. Selbst wenn eine Methode angewandt wird, die aus wissenschaftlicher Sicht noch nicht abschließend beurteilt ist, muss die private Krankenversicherung zahlen.
Schließlich gelten die Methoden der Naturheilkunde im Prinzip schon nicht als wissenschaftlich begründet. Stellt der private Versicherer eine Kostenübernahme für Behandlungen bei einem Heilpraktiker in Aussicht, müssen auch alle Methoden bezahlt werden, wenn dem Patienten dadurch geholfen wird. Eine Leistungsverweigerung ist somit nicht rechtens.
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