Trotz ärztlichen Rates- private Krankenversicherung muss nicht immer Klinikaufenthalt zahlen
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Rät der behandelnde Arzt zu einem stationären Aufenthalt und erstellt dieser ein entsprechendes Attest, kann der privat Versicherte nicht zwingend mit einer Kostenübernahme rechnen. Ein entsprechendes Urteil durch ein Oberlandesgericht machte kürzlich deutlich, dass der Privatpatient nicht immer von einer Rechtssicherheit ausgehen kann.
So hatte sich der Kläger aufgrund von ungeklärten Beschwerden und eines ärztlichen Attestes in einer Klinik stationär aufnehmen lassen. Seine private Krankenversicherung weigerte sich jedoch, die Kosten zu tragen und dies, obwohl der Patient nicht auf eigene Faust gehandelt hatte. Vielmehr berief sich dieser auf das Attest seines Arztes. Die Krankenversicherung verwiese jedoch darauf, dass eine ambulante Schmerztherapie ausreichend gewesen wäre. Hinzu kam, dass ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten diese Ansicht bestätigte.
Fazit: Private Krankenversicherungen müssen nicht zwingend für eine stationäre Krankenhausbehandlung zahlen, wenn kostengünstigere Varianten genutzt werden können. Der Versicherungsnehmer hat auch nicht die Möglichkeit, sich auf den ärztlichen Rat oder ein Attest seines Arztes zu berufen.
Dieses Urteil wird künftig privat Versicherte verunsichern, wenn eine stationäre Behandlung zur Klärung eines Befundes durch den Hausarzt angeraten wird.
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