Wechsel der privaten Krankenversicherung: Risikozuschläge sind erlaubt

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Grundsätzlich besagt das Versicherungsvertragsgesetz, dass privat Versicherte ihren Tarif wechseln können, ohne dafür einen Zuschlag zahlen zu müssen. Verbunden damit ist die Auflage, dass es sich um ein adäquates Leistungsangebot handelt.

Nun hat ein großes Versicherungsunternehmen seinen Kunden einen Risikozuschlag beim Wechsel vom Volltarif in einen anderen berechnet. Die pauschalen Zuschläge die damit verbunden sind, stießen bei einigen Versicherten jedoch nicht auf Nächstenliebe und landeten nun vor dem Richtertisch.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt erklärte das Erheben von Risikozuschlägen zu rechtens. Zu den Argumenten, die diesen so genannten Tarifstrukturzuschlag rechfertigen gehört, dass ein Zuschlag immer dann gebilligt werden kann, wenn der neue Tarif günstiger angeboten wird. Das Versicherungsunternehmen möchte zudem verhindern, dass wechselwillige Bestandskunden gegenüber Neukunden einen Vorteil hätten, wenn dieser Risikozuschlag entfällt.
Selbst die PKV- Branche verurteilte dieses Vorgehen und auch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) untersagte der Versicherung, einen solchen Zuschlag zu verlangen. Doch nun bekam der Versicherer in der ersten Instanz recht. Doch das Ende dürfte noch offen sein, denn die BaFin will dieses Urteil erst einmal prüfen und gegebenenfalls Berufung dagegen einlegen.

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