Private Krankenversicherung muss nicht für LRS- Therapie in Leistung treten
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Wer sich für den Schutz durch eine private Krankenversicherung entscheiden hat, sollte sich frühzeitig mit den Vertragsbedingungen auseinander setzen. Hierin ist definiert, für welche Leistungen der Versicherer aufkommt und wo mit Einschränkungen zu rechnen ist.
So muss ein privater Versicherer nicht zwingend für eine Therapie aufkommen, die eine Lese- Rechtschreibschwäche beheben soll. Erst wenn eine Übernahme der Behandlungskosten ausdrücklich im Leistungskatalog aufgeführt ist, kann der Versicherungsnehmer von einer Kostenübernahme profitieren.
Auch Auseinandersetzungen, die vor Gericht enden, werden zu keinem anderen Ergebnis kommen. So hat es bereits Rechtsfälle gegeben, bei denen privat Versicherte klagten, weil die Versicherungsgesellschaft nicht für die Therapie einer Lese- Rechtschreibschwäche durch einen Pädagogen aufkommen wollte. Vielmehr berufen sich die meisten privaten Krankenversicherungen darauf, dass bis zu 30 Sitzungen im Jahr finanziert werden, sofern diese auch von Diplom- Psychologen und Ärzten oder bei logopädischen Behandlungen durch Fachärzte oder Logopäden durchgeführt werden.
Bei einer LRS- Therapie kann niemand davon ausgehen, auch von einer Deckung seitens des privaten Versicherers zu profitieren. So werden zwar Aufwendungen für logopädische Behandlungen erstattet, doch gilt dieser Grundsatz nicht für eine LRS- Therapie, die sich davon unterscheidet. Auch eine mögliche Vergleichbarkeit beider Therapien führt zu keiner anderen Entscheidung. Kosten für eine derart spezielle Behandlung muss der Versicherungsnehmer somit aus der eigenen Tasche bezahlen.
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