Vorsicht, Klauseln- die private Krankenversicherung zahlt nicht in jedem Fall!
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Krankenversicherungen gehen für unterschiedlichste Leistungen in Deckung, doch bevor man sich für eine spezielle Behandlung entscheidet, sollte man, insbesondere wenn ein privater Krankenversicherungsschutz vorliegt, bei seinem Anbieter nachfragen.
So kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen, die vor dem Richtertisch enden. Wer beispielsweise eine gezielte Behandlung durchführen lässt, die nicht den Vertragsbedingungen entspricht, oder von Personen durchgeführt werden, die nicht die geforderte Qualifikation der privaten Krankenversicherung erfüllt, muss mit einer Leistungsverweigerung rechnen.
So ist ein Pädagoge zwar fachlich versiert, kann jedoch nicht die qualifizierte Behandlung einer Lese- Rechtschreib- Schwäche übernehmen. So gibt es ein Urteil vom Bundesgerichtshof, das diese Entscheidung untermauert.
Hat der Versicherer in seinen Vertragsbedingungen die Klausel verankert, lediglich dann zu zahlen, wenn bei einer Lese- Rechtschreib- Schwäche oder anderen psychotherapeutischen Befunden lediglich Ärzte und Psychologen die entsprechende Behandlung durchführen dürfen, geht der Versicherungsnehmer leer aus.
Begründet wird das Urteil damit, dass diese Klausel nicht anders ausgelegt werden darf und die Versicherung auch dann in Leistung gehen muss, wenn der Patient von einem Pädagogen therapiert wird. Auch ist die Versicherungsgesellschaft nicht dazu verpflichtet, in den Vertragsbedingungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, von wem die Behandlung nicht durchgeführt werden sollte.
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