Seit 1. Januar 2009 gilt die Versicherungspflicht
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Seit dem Jahreswechsel gibt es noch einmal eine Veränderung im Gesundheitswesen- ab diesem Stichtag tritt die allgemeine Versicherungspflicht für jeden Bürger in Kraft. Jeder, der bis dahin nicht gesetzlich oder freiwillig gesetzlich krankenversichert war, muss sich dann privat versichern lassen.
Zu den Ausnahmefällen gehören auch weiterhin Menschen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, oder laufende Sozialleistungen beziehen.
Seit dem Jahreswechsel gibt es noch einmal eine Veränderung im Gesundheitswesen- ab diesem Stichtag tritt die allgemeine Versicherungspflicht für jeden Bürger in Kraft. Jeder, der bis dahin nicht gesetzlich oder freiwillig gesetzlich krankenversichert war, muss sich dann privat versichern lassen.
Zu den Ausnahmefällen gehören auch weiterhin Menschen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, oder laufende Sozialleistungen beziehen.
Wer nicht diesen Termin zur allgemeinen Versicherungspflicht eingehalten hat, muss mit kräftigen Nachforderungen rechnen und alle Beiträge, inklusive der Säumniszuschläge, rückwirkend zahlen.
Doch der Gesetzgeber hat auch einen Schutz in der neuen Regelung verankert, wenn es zu Beitragsausfällen kommt. Selbst dann kann niemand seinen Krankenversicherungsschutz verliere. Der Versicherer muss seinen Kunden anmahnen und erst wenn eine weitere Frist verstrichen ist, kann die Leistungsfrist ausgesetzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind akute Erkrankungen, Schmerzzustände wie auch Schwangere und alle Untersuchungen, die im Zusammenhang mit einer Entbindung stehen. Ein herkömmlicher Arztbesuch gehört dann jedoch nicht mehr zum Leistungspaket, das unter normalen Umständen angeboten wird. Versicherer verfahren so lange nach diesem Prinzip, bis alle Zahlungsrückstände ausgeglichen sind.
Im Falle einer Hilfebedürftigkeit muss der zuständige Träger dies belegen können.
Private Versicherungen können zudem das Instrument nutzen, den Basistarif mit einem Vollkostentarif weiter zu führen, wenn die Beitragsrückstände plus aller Säumniszuschläge innerhalb eines Jahres nicht ausgeglichen werden.
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