Vorgetäuschte Pflegebedürftigkeit kann zur Kündigung der Pflegeversicherung führen

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Eine private Pflegeversicherung darf seinem Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, wenn eine Pflegebedürftigkeit nur vorgetäuscht wurde und dies sogar fristlos. Auch Gerichte haben bereits Urteile gesprochen, die einer Versicherungsgesellschaft prinzipiell Recht geben, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt.

Ein Vortäuschen der Pflegebedürftigkeit gilt immer als ein Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen und stellt einen nicht unerheblichen Vertrauensbruch dar. So gab es einen Fall, bei dem ein Versicherungsnehmer gegen seine private Pflegeversicherung geklagt hatte, weil diese nicht in Leistung treten wollte. Nach einem Unfallereignis wurden bei ihm psychische Leiden diagnostiziert. Aufgrund dieser Tatsache galt er als pflegebedürftig und wurde sogar in die Pflegestufe II eingestuft. Im alltäglichen Leben zeigte der privat Pflegeversicherte jedoch kein auffälliges und abweichendes Verhalten, sodass die private Pflegeversicherung letztendlich die Glaubwürdigkeit ihres Versicherungsnehmers anzweifeln musste. Ebenso glaubte die Gesellschaft nicht mehr an die Pflegebedürftigkeit des Mannes.
Eine erneute Untersuchung bestätigte diese Einschätzung, was zur Folge hatte, dass die private Pflegeversicherung ihrem Kunden eine Kündigung aussprach. Selbst ein Oberlandesgericht kam zum selben Ergebnis. Wer also seine Versicherung arglistig täuscht, geht einen schweren Vertrauensbruch ein und muss somit eine fristlose Kündigung akzeptieren.

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