Pflegeversicherung- keine Zusatzrente für Zusatzpflege

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Die Rentenversicherung ist nur dann verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn sich der Einsatz für die Grundpflege oder die Haushaltsführung auf wenigstens 14 Wochenstunden bezieht. Alle Zeiten, die darüber hinaus gehen, können jedoch nicht berücksichtigt werden.

Passt beispielsweise eine Pflegekraft darüber hinaus auf einen Pflegebedürftigen auf, oder beschäftigt sich mit ihm, erwirbt man sich keinen zusätzlichen Anspruch. Pflegt beispielsweise eine Ehefrau ihren pflegebedürftigen Mann über Jahre hinweg und verbringt naturgemäß viele Stunden mit der Versorgung, zahlt die Pflegerversicherung Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung ein. Wird jedoch durch ein ärztliches Gutachten eine bestimmte Stundenzahl für die Pflege ermittelt, die unter 14 Stunden liegt, kann die Beitragszahlung der Pflegeversicherung eingestellt werden, weil bei weniger als 14 Stunden keine Versicherungspflicht für die Rentenversicherung besteht. Dann hilft auch die Argumentation des Pflegenden nicht weiter, dass die Anzahl der geleisteten Pflegestunden über den geforderten von 14 Stunden liegen.
Doch reicht es nicht aus, dass der Pflegende subjektiv eine Stundenzahl festlegt, die nicht nachvollzogen werden kann. Aus diesem Grunde entfällt die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Pflegenden.

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