Ratgeber Pensionszusage
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Hier können Sie sich über folgende Themen informieren:
- Interner Durchführungsweg
- Zugang
- Auszahlung
- Sicherheit
- Rückdeckungsversicherung
- Rückstellungen
- Liquidation oder Verkauf des Unternehmens
- Attraktivität der Pensionszusage für den Arbeitgeber
Die Pensions- oder auch Direktzusage ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Hier wird eine Zusage für die Versorgung eines Angestellten nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bzw. seiner Hinterbliebenen im Falle seines Todes erteilt. Sie wird häufig von großen Unternehmen angeboten. Arbeitgeber können ferner festlegen, ob diese Form der betrieblichen Altersvorsorge allen oder bspw. nur leitenden Angestellten zu Gute kommen soll.
Diese Betriebsrente unterscheidet sich von den anderen Durchführungswegen vor allem darin, dass hier keine externe Einrichtung in das Arrangement zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinbezogen wird. Man bezeichnet ihn deshalb auch als internen Durchführungsweg. Allein die Unterstützungskasse kommt diesem Verfahren gleich und ist ebenfalls eine interne bAV. Zumeist finanziert der Arbeitgeber die Beiträge.
Bietet der Arbeitgeber diesen Durchführungsweg nicht an, haben Sie keine Möglichkeit des Zugangs. Die Wahl der bAV liegt beim Unternehmen.
Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht auf Entgeltumwandlung. Auf eine bAV, die also nicht vorsieht, dass Teile Ihres zukünftigen Gehalts für eine Altersvorsorge verwendet werden, können Sie somit nicht bestehen. Das heißt also im Umkehrschluss, dass Sie unter den gebotenen Möglichkeiten der Entgeltumwandlung wählen können (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) oder keine Wahl haben, wenn einer dieser Wege angeboten wird, oder aber auf eine solche Möglichkeit bestehen können, wenn noch keine zur Verfügung steht.
Wenn Sie allerdings die Pensionszusage mit Entgeltumwandlung wählen, kommt diese Möglichkeit dann, wie oben beschrieben, auch für Sie in Betracht. Wenn Sie nämlich – entgegen dem hier üblichen Verfahren – vereinbaren, dass Anteile Ihres Gehaltes in die Altersvorsorge über eine Pensionszusage einfließen sollen, ist der Tatbestand des Anspruches auf einen Durchführungsweges mit Entgeltumwandlung wieder erfüllt.
Bei der Pensionkasse hat man die Wahl: Die Auszahlung der zugesagten Altersversorgung kann entweder als Kapitalleistung (Einmalzahlung) erfolgen oder lebenslang verrentet werden (Rentenzahlung).
Im Falle einer Insolvenz werden die Renten über den Pensionssicherungsverein abgesichert. Hier muss der Arbeitgeber einzahlen, damit im Falle der Insolvenz Renten weiter gezahlt werden können. Die Höchstgrenze der Rentenzahlungen, die der Pensionssicherungsverein garantiert, liegt bei über 7.000 Euro monatlich. Das heißt aber nicht, dass Arbeitgeber keine höheren Rentenzusagen erteilen können. Dies ist insbesondere für Manager wichtig.
Neben dieser Absicherung nimmt der Arbeitgeber zusätzliche Möglichkeiten der Rückdeckung vor, sodass er seine Zusage dem Arbeitnehmer gegenüber halten kann und auch im Falle eines vorzeitigen, unerwarteten Leistungsfalls die Versorgung nicht aus dem operativen Geschäft heraus bestreiten muss.
Ein Weg stellt die Rückdeckungsversicherung dar, worauf häufig zurückgegriffen wird. Diese schließt der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer bei einem Versicherungsunternehmen ab. Diese Rückdeckungsversicherung ist im Prinzip eine Art Lebensversicherung für den Todesfall oder den Erlebensfall des Rentenalters bzw. der Invalidität oder Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Somit können diese Risiken aus dem Unternehmen ausgelagert werden: Das Versicherungsunternehmen leistet und es muss kein Betriebskapital zur Erfüllung der Zusage genutzt werden.
Der Arbeitgeber selbst muss Rückstellungen für die Pensionszusage vornehmen. Sie schmälern den Gewinn und bedeuten somit eine Steuerersparnis für das Unternehmen. Die Rückstellungen werden jedoch nur dann steuerlich anerkannt, wenn eine akzeptierte externe Rückdeckung vom Unternehmen vorgenommen wurde.
Die Rückdeckungsversicherung stellt jedoch nur eine Möglichkeit dar. Es gibt auch eine Vielzahl anderer Möglichkeiten zur Rückdeckung, beispielsweise eine Kapitalanlage. Wenn keine externe Absicherung der Zusage existiert, geht das Finanzamt davon aus, dass die Zusage nicht realisiert werden wird und akzeptiert die Rückstellungen dafür nicht.
Liquidation oder Verkauf des Unternehmens
Wenn das Unternehmen liquidiert oder veräußert werden soll, ist das in Hinblick auf die Pensionszusage nicht unproblematisch.
- Für eine Liquidation dürfen keine Versorgungsverpflichtungen mehr bestehen. Für den Fall einer freiwilligen Liquidation gibt es bspw. eine Liquidationsdirektversicherung, welche die Forderungen der Arbeitnehmer in dem Fall übernimmt.
- Bei einem Verkauf des Unternehmens ist das etwas schwieriger. Ein Unternehmen, das weitergeführt wird, bleibt nie ganz frei von der Versorgungspflicht, die sich aus der Pensionszusage ergibt – auch nicht, wenn die Pensionszusage wie oben an einen externen Dritten übergeben wird. Das Unternehmen ist nur dann verpflichtungsfrei, wenn die Versorgungszusage abgefunden wird oder der Bezugsberechtigte auf die Versorgung verzichtet. Letzteres ist jedoch bei Personen nicht möglich, die vom Betriebsrentengesetz geschützt sind. Wenn nur eine Abfindung in Frage kommt, kann dies unter Umständen bedeuten, dass der Käufer abspringt. Wenn ein Verzicht infrage kommt, ist bei Gesellschaftern zu beachten, dass diese, sofern die Abfindung hätte finanziert werden können, ihren Verzicht wie eine Einlage in die Gesellschaft versteuern müssten.
Eine weitere Möglichkeit ist: Die Pensionszusage verbleibt im Unternehmen und wird dort weitergeführt. Hier ergeben sich Unterschiedliche Vorgehensweisen, je nachdem, ob die Verpflichtungen weiter bilanziert werden sollen oder ob nicht bilanziert ausgelagert werden sollen. Die Frage ist natürlich, ob die Übernahme des Unternehmens für den Käufer noch infrage kommt, wenn die Pensionen nicht abgefunden werden können bzw. kein Verzicht erfolgt. Die Rückstellungen müssen die tatsächlichen Zusagen nicht decken. Hier würde ein Gutachten Klarheit darüber verschaffen, ob eine Unterfinanzierung besteht. Wenn ja, mindert dies natürlich den Wert des Unternehmens und bedeutet einen geringeren Preis.
Attraktivität der Pensionszusage für den Arbeitgeber
+ Die Pensionszusage ist eine gute Möglichkeit, um leitende Angestellte zu belohnen, zu motivieren und um diese so indirekt an das Unternehmen zu binden.
+ Vorgenommene Rückstellungen können vom Betriebsergebnis abgezogen werden und wirken daher gewinnmindernd. Geleistete Rückdeckungsaufwendungen in Form von Prämien können ebenfalls als Betriebsausgaben abgerechnet werden. Rückdeckungen hingegen sind dem Betriebsvermögen hinzuzurechnen. Wurde hierzu bspw. in Fonds investiert, so muss der Anschaffungswert bilanziell berücksichtigt werden.
Aber es gibt auch ein paar Aspekte, die dringend beachtet werden sollten:
- Eine Rückdeckung ist erforderlich, da sonst bei Invalidität oder Tod ein betriebsfremdes Risiko entsteht. Außerdem kann es sein, dass das Finanzamt bei fehlender Rückdeckung die Rückstellungen nicht anerkennt.
- Durch Rückdeckung und Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein entstehen Kosten.
- Pensionszusagen können ein Hindernis bei Liquidation oder Veräußerung darstellen.
- Die Demographische Entwicklung spricht für höhere Kosten bei der lebenslangen Verrentung.
- Die Entwicklung der Investments am Kapitalmarkt, die zur Rückdeckung gedacht sind, kann nicht vorhergesehen werden. Sie könnte sich eventuell negativ entwickeln. Die Überschüsse, die bspw. bei langlaufenden Lebensversicherungen erzielt werden, sinken. Die Mindestverzinsung (Garantiezins) ist ebenfalls reduziert worden.
- Die Rückdeckung sollte ausgewogen sein. Hierbei sollte darauf Wert gelegt werden, dass nicht nur auf eine Kapitallebensversicherung zurückggegriffen wird (drohende Unterfinanzierung), sondern dass das Risiko gestreut wird.
- Ein Inflationsausgleich muss vorgenommen werden (durch Dynamisierung)
- Bei der Pensionszusage besteht in jedem Falle Beratungsbedarf. Ohne einen Experten ist die richtige Durchführung und Absicherung problematisch.
Pensionszusage
Habe ich als Arbeitnehmer ein Recht auf die Pensionszusage?
Wer finanziert die Beiträge?
Zahlt das Unternehmen selbst die Rente?
