Pensionszusage- Anpassung der Rente im Auge behalten!
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Die klassische Pensionszusage dient der Ergänzung der gesetzlichen Rente und Unternehmen sind in der Pflicht, kontinuierlich zu überprüfen, ob die Betriebsrenten ihrer früheren Beschäftigten erhöht und angepasst werden müssen.
Doch die gegenwärtige Finanzkrise wird nicht selten für eine Argumentation dagegen ausgenutzt und einige Unternehmen wollen die Anpassung umgehen. Begründet wird dies gern damit, dass ein Angleichen der Renten nicht möglich ist, weil betriebliche Schwierigkeiten vorliegen.
Doch damit sollte sich niemand schnell zufrieden geben, weil der Nachweis vom Unternehmen erbracht werden muss, dass auch wirklich der jeweilige Betrieb davon betroffen ist. Es reicht keineswegs aus, wenn lediglich die Konzernmutter ins „Schwimmen“ geraten ist.
Sind die Tochterunternehmen dagegen noch liquide und ist Kapital für eine Rentenerhöhung grundsätzlich vorhanden, muss eine Anpassung erfolgen. Zu dieser Entscheidung kam unlängst das Bundesarbeitsgericht.
Doch aufgepasst: die Anpassung der Rente muss auf Bestreben des Rentners erfolgen, weil grundsätzlich von einer Holschuld die Rede ist. Als Orientierungspunkt dient der Verbraucherpreisindex.
Anders sieht es aus, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt hat, jährlich die Rente um ein Prozent anzuheben, oder eine Mindestanhebung garantiert wurde. Dann ist es nicht erforderlich, kontinuierlich alle drei Jahre die Rente anpassen zu lassen. Auch eine Direktversicherungen und Pensionskassen sind mit diesen Ausnahmen ausgestattet.
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